Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

64 II. Abschn. Pol. und IaflltzFesetze 
stammle werden für ungültig, in was immer für 
ein Jahre dieAusfertigung geschah, erklärt. Iuly 25. 
Landesfürstlichen Beamten wird das Agenti 
ren bey Dienstentseyung verbothen. Jul)» 29. 
Der zur christlichen Religion übertretenden Ju- 
dcnkinder ist der Erbschaftsantheil auszuliefern. ^ 
Iulp ZI. 
Das Publikum wird von der Annahme und 
Ausgabe vorderöstreichisch. Kupfermünzen gewarnet. 
August 8. 
Bey vorkommenden Tauffallett, vorzüglich von 
angesehenen adelrchen Familien sind die Tauf-und 
Zunahmen der Aeltern, nach der Vorschrift, in das 
Taufbuch genau einzutragen. Auch würde zur rich 
tiger Prüfung der Geschlechtsproben vieles beytragen, 
wenn bey Eheverlobnisten der Kavalier und Dames 
in den Heirathsverträgen die Tauf- und Zunamen 
beyderseitiger Aeltern ordentlich angesetzet würden. 
August 14. 
Das Artilleriekorps gehört zur wandelbaren 
Miliz. August 22. 
Klagen der Unterthanen sind ohne die bey 
gebrachten Bescheide nicht anzunehmen, Aug. 24. 
Weltgeistliche, welche außer den Erblanden 
ein Benesicium erhalten, haben entweder ihr Ver 
mögen in den Erblanden zu lasten, oder die ge 
wöhnlichen Abzuggebühren zu entrichten. Aug. zg- 
Den Landgerichten wird die Visitation des 
Maßes und der Gewichte, bey Fleischhauern, 
Wirthen, Backern, ialvo Jure kuuäi, gestattet. 
September 5. 
Ist ein, obgleich zu einem andern Regiment , 
gehörigen Feldprediger vorhanden, so hat dieser 
bey
	        
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