Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

Quellen. 61 
Den Juden wird das Hausiren, und Han 
deln außer den Jahrmärkten in Linz verbothen, sie 
sind bey der Betretung anzuhalten, und mit An 
schluß der specisicirten Waaren an dcnKommerzcon- 
seß die Anzeige zu machen. Map 13. 
Ordensgeistliche können, Beneficien antreten, 
wenn nicht von den Stiften auf den ihnen zugehö 
rigen Gütern die Pfarren wenigstens mit 3 Klo- 
siergeistlichen besetzet werden, wovon 2 in dem 
Orte der Pfarre, der dritte aber allenfalls bey 
einer einverleibten Filialkirche zur bessern Ueber 
sicht der Seelsorge sich aufhalten müßen. Map 13. 
Fleischhauer sind zur Besuchung des Oelbergs 
zu Steyer, und Beobachtung des Satzes zu ver 
halten. Map 22. 
Alles Ausspielen, es möge solches auf die Lot 
toziehung , oder auf mehrere Zahlen, oder mit 
Würfeln geschehen, und die Preise weniger , als 
100 fl. betragen, wird verbothen, Map 23. 
Der Kommerzconseß wird mit der Landesstelle 
vereinigt, und die Besorgung der Kommercialge- 
schäfte abermahl an die Kreisamter übertragen, 
Iunp 5. 
Vermächtnisse, und Legate zur Unterhaltung 
der Schulen bezahlen keine Erbsteuer. IJunp 6. 
Freysassen, wenn ihnen sonst kein befreyendes 
Personalqualifikation zu statten kömmt, sind in das 
Rekrutensystem zu ziehen. Zunp 19. 
An den aufgehobenenFeyertagen sind die Herr 
sch aftskanzellcyen, wie an Werktagen offen zu hal 
ten. Iunp 19.
	        
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