Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

Quellen« 57 
Zum Ausweise des Handlungfunds, und des 
Befugniß der Krammerey wird eure Tabelle mitgr« 
theilet. Marz rz. 
i Verhandlungen, Obligationen, Atteste, oder 
gerichtliche Urkunden sind nicht mit der alleinigen 
Fertigung: Pr. Stadt - oder Marktgericht, oder 
Kanzelley, sondern mit der Unterschrift des Amts 
vorstehers , und Amtssiegels zu unterfertigen. 
Marz 17. 
Dagirende böhmischen Unterthanen sind ohne 
Konstituirung an die böhmische Grenze zu beför 
dern. Marz 16. 
Die Einfuhr der Seidenbanber wird bey Kon- 
siscation rerbothen. Marz 20. 
Alle Handlungen, welche dem Berufe der Dr- 
densgeisilichen nicht entsprechen, sind zu beschrän 
ken, als da sind: 1) alle Geschäfte, in so weit 
solche durch Wechsel geschehen. 2) Bier - und Wein 
schenken jener Klöster, welche durch ein hergebrach-- 
kesRecht zu einem dergleichen Schank berechtiget sind, 
haben solchen, wenn es anders möglich ist, nie 
mahls innerhalb der Klostermauern, auszuüben; 
oder, in so weit es seyn kann, soll der Schank 
in einem von der Klostcrgemeinde abgesonderten Zim 
mer geschehen, ferner soll das Schankrecht bloß 
durch weltliche Dienstleute geschehen, und die 
Geistlichen unter keinem Vorwand die Schenkst»- 
be betreten. 3) Die Klöster von beyden Geschlech 
tern haben ihren Individuen die ihnen nöthige 
Kost, Kleidung re. selbst zu schaffen , mithin ist 
dieserwegen von den Aeltern oder Befreunden, un 
ter keinem Vorwände ein Beytrag abzufordern. 4) 
Ordensgeistliche können in Städten jene Pfarr- 
ver-
	        
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