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In wie fern den Ordensgeistlichen erlaubt
sey, mit ihren Provinzialen zu korrespondiren.
Iunp 12.
In Betreff den Fabriken zugestandene Be
günstigung und Verzeichnisse jener Eßwaaren
und Feilschaften, welche verzollt werden können.
Die Fabrikerfodernisse welche künftig , wen»
sie zum Gebrauche einer Fabrike eingeführt werden,
bey den Kommerzial - Einbruchsstationen verzollt
werden können, sind: Asche. Kapelasche, und gemei
ne Asche, Welche ohnehin zollftey ist. Baumwol.
le, westindische. Braunstein. Bolus. Erdar
ten. Farbwaaren, welche, nicht mit einem Zolle
über 5. pr. Et. beleget sind. Garn, ungebleich
tes, und Nesselgarn. Gips. Glasscherben. Gal
lus. Gummi. Hafner-oder Töpfererde. Hechel
Hörner von Ochsen, und Kühen. Hornspane.
Klauen. Kienruß. Kleyen. Kobold für die
Blauwerke. Krapp. Kreide. Lauge. Lumpen
Haderlumpen. Leinöft Ledererlohe. Bimsstein.
Pech oder Harz. Rübenöl. Röhre zu Weber-
stühlen. Schweinborsten. Steinkohlen. * Sal
miak. Schmakkraut. Schmelztiegel. Schmirgel.
Tuchschere. Trippel. Waide. Artikel, für welche in
jedem Falle die Verzollung bey den Kommerzial-
stationen erlaubt ist, Butter. Schmalz. Mehl,
und Grießlwerk. Vieh in Trieben. Die Feil
schaften, welche künftig bey kleinenStationen ver
zollt werden können, sind: Bienenstöcke. Haften, oder
Töpfe. Brod. Garn, ungebleichtes. Garten
gewächse. Hanfsame. Heu. Knoblauch. Kim
me!. Leinsaamen. Malz, und Treber. Mehl,
und Grießlwerk, Butter und Schmalz im kleinen;
Mühl-