Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

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In wie fern den Ordensgeistlichen erlaubt 
sey, mit ihren Provinzialen zu korrespondiren. 
Iunp 12. 
In Betreff den Fabriken zugestandene Be 
günstigung und Verzeichnisse jener Eßwaaren 
und Feilschaften, welche verzollt werden können. 
Die Fabrikerfodernisse welche künftig , wen» 
sie zum Gebrauche einer Fabrike eingeführt werden, 
bey den Kommerzial - Einbruchsstationen verzollt 
werden können, sind: Asche. Kapelasche, und gemei 
ne Asche, Welche ohnehin zollftey ist. Baumwol. 
le, westindische. Braunstein. Bolus. Erdar 
ten. Farbwaaren, welche, nicht mit einem Zolle 
über 5. pr. Et. beleget sind. Garn, ungebleich 
tes, und Nesselgarn. Gips. Glasscherben. Gal 
lus. Gummi. Hafner-oder Töpfererde. Hechel 
Hörner von Ochsen, und Kühen. Hornspane. 
Klauen. Kienruß. Kleyen. Kobold für die 
Blauwerke. Krapp. Kreide. Lauge. Lumpen 
Haderlumpen. Leinöft Ledererlohe. Bimsstein. 
Pech oder Harz. Rübenöl. Röhre zu Weber- 
stühlen. Schweinborsten. Steinkohlen. * Sal 
miak. Schmakkraut. Schmelztiegel. Schmirgel. 
Tuchschere. Trippel. Waide. Artikel, für welche in 
jedem Falle die Verzollung bey den Kommerzial- 
stationen erlaubt ist, Butter. Schmalz. Mehl, 
und Grießlwerk. Vieh in Trieben. Die Feil 
schaften, welche künftig bey kleinenStationen ver 
zollt werden können, sind: Bienenstöcke. Haften, oder 
Töpfe. Brod. Garn, ungebleichtes. Garten 
gewächse. Hanfsame. Heu. Knoblauch. Kim 
me!. Leinsaamen. Malz, und Treber. Mehl, 
und Grießlwerk, Butter und Schmalz im kleinen; 
Mühl-
	        
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