*7*5 II Abschn. pol. and Justitzgesetz'
Beamten unter eigener Dafürhaftung genaue ^)6-
ficht zu tragen, und die Uebertreter dem betreffen
den Kreisamt anzuzeigen haben. Iunp 8.
Die Geistlichkeit hat die Pflichten gegen dm
Monarchen so, wie jene gegen Gott in ihren Leh
ren öfters vorzutragen. Iuny 8.
Zu Kirchenpröbsten keine andere, als des Le
sens und Schreibens kundige, Leute anzustellen»
Iurrzo 9.
Zoll «und Inspektoratsbeamte sollen den Par
theyen keine Auszüge oder Abschriften von den er
haltenen Verordnungen unter Kassationsstrafe mit-
theilen. Graß. Iimp 9.
Rauchfangkehrergesellen ist das Meisterrecht
nicht zu erschweren. Iunz- 9.
Wegen der mittels des Postwagens in die k. k.
Eablander zu versendenden zollbaren Sachen. In-
np 9.
Verboth des Vieheintriebs und des Streu-
rechens in den Hochwäldern. Iimp 9.
Die bey akathol. Unterthanen befindlich nicht
verbothenen Bücher denselben abzunehmen, wird nicht
gestattet. Iunp 9.
Die Kreisämter sollen die Militarökonomie-
kommissionrn in Betreff der Herstellung eigener
Aerarialgarnvorräthe willfährig unterstützen. Irr-
np 9.
In Betref der Klassifizirung bey Konkursen in
jenen Fallen, wo die Forderung vor dem 1. May
1782 ihren Anfang genommen hat. Iunp n.
Die gestorbenen und vom Staate versorgtenFind-
kinge sollen unentgeltlich begraben werden. Iunp
11.
Irr