Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

*7*5 II Abschn. pol. and Justitzgesetz' 
Beamten unter eigener Dafürhaftung genaue ^)6- 
ficht zu tragen, und die Uebertreter dem betreffen 
den Kreisamt anzuzeigen haben. Iunp 8. 
Die Geistlichkeit hat die Pflichten gegen dm 
Monarchen so, wie jene gegen Gott in ihren Leh 
ren öfters vorzutragen. Iuny 8. 
Zu Kirchenpröbsten keine andere, als des Le 
sens und Schreibens kundige, Leute anzustellen» 
Iurrzo 9. 
Zoll «und Inspektoratsbeamte sollen den Par 
theyen keine Auszüge oder Abschriften von den er 
haltenen Verordnungen unter Kassationsstrafe mit- 
theilen. Graß. Iimp 9. 
Rauchfangkehrergesellen ist das Meisterrecht 
nicht zu erschweren. Iunz- 9. 
Wegen der mittels des Postwagens in die k. k. 
Eablander zu versendenden zollbaren Sachen. In- 
np 9. 
Verboth des Vieheintriebs und des Streu- 
rechens in den Hochwäldern. Iimp 9. 
Die bey akathol. Unterthanen befindlich nicht 
verbothenen Bücher denselben abzunehmen, wird nicht 
gestattet. Iunp 9. 
Die Kreisämter sollen die Militarökonomie- 
kommissionrn in Betreff der Herstellung eigener 
Aerarialgarnvorräthe willfährig unterstützen. Irr- 
np 9. 
In Betref der Klassifizirung bey Konkursen in 
jenen Fallen, wo die Forderung vor dem 1. May 
1782 ihren Anfang genommen hat. Iunp n. 
Die gestorbenen und vom Staate versorgtenFind- 
kinge sollen unentgeltlich begraben werden. Iunp 
11. 
Irr
	        
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