Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

468 n. Abs'chn. pol. und Iustitztzesetze 
Was rinzuberichten sey, wenn Bauüberschla- 
ge abgefordert werden. ttXap 9. 
Welcher Gerichtsbarkeit dieReichsagenten um- 
lerstehen. Xttap 9. 
Mit was sich Kramer, Welche die Befugn iß 
mit fremden Waaren auf dem Lande zu handeln 
erhalten, ausweisen sollen. May. 9. 
Wie vorzugehen, wenn eine Fiskaladjunkten- 
siell zu ersetzen ist. Map 9. 
Wenn das Appellationgericht das Urtheil erster 
Instanz abändert, Hat dasselbe Gericht, jedes Mahl 
ohne das ausdrückliche Begehren der Parthey ab 
zuwarten , dem Urtheile beyzufügen: daß die in 
der Rechtssache aufgelofenen Unkosten gegeneinan 
der aufgehoben feind, und eben also auch jeder 
Theil die Appellationskosten selbst zu tragen habe. 
Map y. 
Wie vorzugehen, wenn das Appellationsge- 
richt dem unteren Richter den Ersatz der Unkosten 
aufträgt. 
Bey welchen Lehensprocessen der Kammeral- 
repraseskaat einzuschreiten habe. Map 9° 
Der Großhandel auf, dem Lande mit allen 
fremden Waaren hört auf, außer in den Legstät- 
ten. Map 9. 
Wenn über ein Urtheil beyde Theile appellirt 
oder revidirt haben, so sollen die in der ersten 
Inst anz verhandelten Akten mit der Appellations 
oder Revisionsschriften beyder streitenden Theilen, 
unter einem, und nicht abgetheilt überreicht wer 
den. Map 9. 
Die Uebertretung des Spielverbothspatents 
»erfahrt sich nach £ Jahren. Map 10. 
In
	        
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