«Quellen. 467
Die Verwandlung der Real - Fideikommisse
in Geldbeträge betreffend. ITtap 9.
Bey Entstehung eines Pupillen und so lang
die Minderjährigkeit dauert, kann nur eine Pu
pillarinstanz, nähmlich der Personalrichter des Va
ters einschreiten rc. Map 9.
Was sich die Gerhabinstanz zum Beßten der
Pupillen gegenwärtig zu halten habe, wenn unter
dem Pupillarvermögen eine Bergwerksentität be
griffen ist? Map 9.
Db gerichtliche Inventarien nöthig seyn ,
wenn alle Erben einer Verlassenschast großjährig
sind, sie die Erbschaft limpliciccr antreten , und
die Errichtung eines solchen Inventariums nicht
freywillig verlangen. Map 9.
Erläuterung über die Folgen eines zur Erstat
tung der Sahschrift gebethenen von dem Richter
nicht erledigten Frisierweiterungsgesuches. Map 9.
Wegen Aufrechnung und Abnahme der Rait-
taxe und Sterbgebühre bey Magistraten. Map 9.
In wie fern der Richter, welcher wider ei
nen beklagten Fremden das Urtheil geschöpft hat,
in die von dem Kläger angesuchte eingehen
könne. Map 9.
Die Gerichtsbarkeit über gesammte Militär-
witwen betreffend. Map 9.
Das Verboth der Relegirung inländischer
Unterthanen erstreckt sich auch auf die in Ungern
sich aufhaltenden Zigeuner. Map 9
Bey Ermanglung des erforderlichen Einver
ständnisses der Eheleute kann keine Frage von ei
ner Sonderung vom Tische und Bette seyn. Map 9,