Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

«Quellen. 467 
Die Verwandlung der Real - Fideikommisse 
in Geldbeträge betreffend. ITtap 9. 
Bey Entstehung eines Pupillen und so lang 
die Minderjährigkeit dauert, kann nur eine Pu 
pillarinstanz, nähmlich der Personalrichter des Va 
ters einschreiten rc. Map 9. 
Was sich die Gerhabinstanz zum Beßten der 
Pupillen gegenwärtig zu halten habe, wenn unter 
dem Pupillarvermögen eine Bergwerksentität be 
griffen ist? Map 9. 
Db gerichtliche Inventarien nöthig seyn , 
wenn alle Erben einer Verlassenschast großjährig 
sind, sie die Erbschaft limpliciccr antreten , und 
die Errichtung eines solchen Inventariums nicht 
freywillig verlangen. Map 9. 
Erläuterung über die Folgen eines zur Erstat 
tung der Sahschrift gebethenen von dem Richter 
nicht erledigten Frisierweiterungsgesuches. Map 9. 
Wegen Aufrechnung und Abnahme der Rait- 
taxe und Sterbgebühre bey Magistraten. Map 9. 
In wie fern der Richter, welcher wider ei 
nen beklagten Fremden das Urtheil geschöpft hat, 
in die von dem Kläger angesuchte eingehen 
könne. Map 9. 
Die Gerichtsbarkeit über gesammte Militär- 
witwen betreffend. Map 9. 
Das Verboth der Relegirung inländischer 
Unterthanen erstreckt sich auch auf die in Ungern 
sich aufhaltenden Zigeuner. Map 9 
Bey Ermanglung des erforderlichen Einver 
ständnisses der Eheleute kann keine Frage von ei 
ner Sonderung vom Tische und Bette seyn. Map 9,
	        
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