Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

a» II. Abfchn. pol. und Justitzgesetz- 
exemt, haben sie aber keine Gründe, so gehören 
sie in die Classe der Unexemten; eben dieses zielt 
von Strumpfstrikern, welche die Strumpstrikerey, 
wie die vorstehende Leinweber betreiben, b) Von 
der Milizstellung sind befreyet alle zünftige und un- 
zünftige , Lein - Kunstweber, welche auf gezogenen 
Stühlen arbeiten, nicht minder dergleichen Strümpf- 
wirker und Tuchmacher, sammt ihren Gesellen und 
Jungen, welche das Gewerbe bey Meistern, odvr 
in Fabriken treiben, und in beständigen Verlag 
sichen, im Falle aber ein dergleichen exempter kom- 
merzialisten Sohn, Gesell, oder Jung in der Fol 
ge das Kommerzialgewerbe verlaßt, gehört er in die 
Classe der Unexemten. c) Die Posamentirer, und 
Kirschner sind mit ihren Söhnen, Gesellen und 
Jungen nur dann von der Milizstellung frey, wenn 
selbe entweder zunstmaßig oder bey Fabriken ar 
beiten und in Städten anftssig sind. 3) Gemeine 
Bandmacher, und Bauern - Kirschner gehören in die 
Classe der Uuexempten. e) Leinwand - und Garn 
bleichermeister , wenn sie mit Bleichern und Kessel 
knechten arbeiten sind mit diesen , und ihren Söh 
nen, die bey dieser Profestton sind von der Miliz^ 
siellung frey. f) Bleicher, welche nur Hausbleichen 
besitzen, wie auch alle Garnsammler als angos- 
sene Bauern sind von der Milizstellung frey, besi 
tzen sie aber keine Gründe, so gehören sie in die 
Classe der Unexempten. Jänner 12. 
Die bey der k. k. Jagereyparthey befindlichen 
Junge 'sind von der Milizsiellung nicht befreyet. 
Zaner 12. 
Bekanntmachung der Papierfabrik zu Weiß- 
wasser in Böhmenin welcher Gold Silber - Tür 
kisch,
	        
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