a» II. Abfchn. pol. und Justitzgesetz-
exemt, haben sie aber keine Gründe, so gehören
sie in die Classe der Unexemten; eben dieses zielt
von Strumpfstrikern, welche die Strumpstrikerey,
wie die vorstehende Leinweber betreiben, b) Von
der Milizstellung sind befreyet alle zünftige und un-
zünftige , Lein - Kunstweber, welche auf gezogenen
Stühlen arbeiten, nicht minder dergleichen Strümpf-
wirker und Tuchmacher, sammt ihren Gesellen und
Jungen, welche das Gewerbe bey Meistern, odvr
in Fabriken treiben, und in beständigen Verlag
sichen, im Falle aber ein dergleichen exempter kom-
merzialisten Sohn, Gesell, oder Jung in der Fol
ge das Kommerzialgewerbe verlaßt, gehört er in die
Classe der Unexemten. c) Die Posamentirer, und
Kirschner sind mit ihren Söhnen, Gesellen und
Jungen nur dann von der Milizstellung frey, wenn
selbe entweder zunstmaßig oder bey Fabriken ar
beiten und in Städten anftssig sind. 3) Gemeine
Bandmacher, und Bauern - Kirschner gehören in die
Classe der Uuexempten. e) Leinwand - und Garn
bleichermeister , wenn sie mit Bleichern und Kessel
knechten arbeiten sind mit diesen , und ihren Söh
nen, die bey dieser Profestton sind von der Miliz^
siellung frey. f) Bleicher, welche nur Hausbleichen
besitzen, wie auch alle Garnsammler als angos-
sene Bauern sind von der Milizstellung frey, besi
tzen sie aber keine Gründe, so gehören sie in die
Classe der Unexempten. Jänner 12.
Die bey der k. k. Jagereyparthey befindlichen
Junge 'sind von der Milizsiellung nicht befreyet.
Zaner 12.
Bekanntmachung der Papierfabrik zu Weiß-
wasser in Böhmenin welcher Gold Silber - Tür
kisch,