Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

Quellen. f 
Tomback, Eisenblech, Eisenfabrikate, Seiden- 
waare (Sendet-Piketaffet undAtlaß ausgenommen) 
einzuführen verbothen. Jänner IZ. 
Die bey den öffentlichen Cassen aufgekündigte 
Stiftungskapitalien in andere öffentliche Papier um 
zusehen, oder in öffentliche Funds zu legen, wird be 
fohlen. Jänner iA. 
Soldatenfrauen sind in Fundationshausern auf 
zunehmen, in welchen die leerwerdenden Platze nicht 
besondere Bestimmungen haben. Jänner 20. 
Schifferordnung, a) sich fester und dauerhafter 
Schiffe zu bedienen, b) in die Schiffe das Jahr ih 
rer Erbauung zu brennen c) jedes Schiff hat ^tel 
Schuh in die Lichte aus dem Wasser zu ragen, 6) 
die bey jeder Farth nöthige Schiffreguisiten in der 
erforderlich?» Zahl bereit zu halten, c) wohlerfahr 
ne Seßthaler und Nauführer unter welchen die übri 
gen Schiffknechte zustehen haben , aufzustellen, f) 
Keinen Seßthaler oder Rauführer zu machen, der 
nicht vorhinein alle Schiffersgrade duschgedient hat 
g) Die doppelten Schiffe undFlösse, hem Gesetz vom 
r/sten Jänner 1767 gemäß, nicht über 7ben Klaf 
ter in die Breite zu machen, h) Keinen Schiffer oh 
ne Urkunde in Dienste zu nehmen, i) Der Seßtha- 
leranführer hat jeden betrunkenen Schiffer abzu 
strafen. k) Beym starken Nebel, Wind und Schau 
erwetter nicht auszufahren. I) Auf die Gegenfuhren 
ein strenges Augenmerk zu haben, m) Die in der 
Donau hervorragenden Stöke oder was sonst die 
Fahrt hindert oder gefährlich macht, der Behörde 
anzuzeigen, n) Diejenigen, welche an der Donau, 
Auen u. s. w. besitzen, haben alle die Schiffarth 
hindernden Stämme re. bey 12 Reichsthalem 
Stra-
	        
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