Quellen. f
Tomback, Eisenblech, Eisenfabrikate, Seiden-
waare (Sendet-Piketaffet undAtlaß ausgenommen)
einzuführen verbothen. Jänner IZ.
Die bey den öffentlichen Cassen aufgekündigte
Stiftungskapitalien in andere öffentliche Papier um
zusehen, oder in öffentliche Funds zu legen, wird be
fohlen. Jänner iA.
Soldatenfrauen sind in Fundationshausern auf
zunehmen, in welchen die leerwerdenden Platze nicht
besondere Bestimmungen haben. Jänner 20.
Schifferordnung, a) sich fester und dauerhafter
Schiffe zu bedienen, b) in die Schiffe das Jahr ih
rer Erbauung zu brennen c) jedes Schiff hat ^tel
Schuh in die Lichte aus dem Wasser zu ragen, 6)
die bey jeder Farth nöthige Schiffreguisiten in der
erforderlich?» Zahl bereit zu halten, c) wohlerfahr
ne Seßthaler und Nauführer unter welchen die übri
gen Schiffknechte zustehen haben , aufzustellen, f)
Keinen Seßthaler oder Rauführer zu machen, der
nicht vorhinein alle Schiffersgrade duschgedient hat
g) Die doppelten Schiffe undFlösse, hem Gesetz vom
r/sten Jänner 1767 gemäß, nicht über 7ben Klaf
ter in die Breite zu machen, h) Keinen Schiffer oh
ne Urkunde in Dienste zu nehmen, i) Der Seßtha-
leranführer hat jeden betrunkenen Schiffer abzu
strafen. k) Beym starken Nebel, Wind und Schau
erwetter nicht auszufahren. I) Auf die Gegenfuhren
ein strenges Augenmerk zu haben, m) Die in der
Donau hervorragenden Stöke oder was sonst die
Fahrt hindert oder gefährlich macht, der Behörde
anzuzeigen, n) Diejenigen, welche an der Donau,
Auen u. s. w. besitzen, haben alle die Schiffarth
hindernden Stämme re. bey 12 Reichsthalem
Stra-