Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

4* H. Abfchn. Pol. unö Iustitzsesetz- 
Nach der Vorschrift von 11. Iuly 1777 und 
12. Febr. 1779.. soll Niemand, der nicht das Zeug- 
und Leinweberhandwerk ordentlich erlernet hat, und 
mittels eines ordentlichen Lehrbriefs auf Stampel 
geschrieben ausweisen kann, das privilegienmaßigc 
Probstück gemachet, auch die Meisterbestätigung 
darüber erhalten hat, zum Meisterrecht bey 24 
Rthlrn. Strafe zugelassen werden. Jänner 28. 
Für die Administrirung des heil. Abendmahls 
noch der letzten Oelung, ist weder dem Seelsorger, 
noch dem Meßner etwas zu bezahlen. Jänner. 2Z. 
Bey Weiberfällen in dem Mühlviertel ist nach 
der bestehenden Succefsionordnung die Verhandlung 
vorzunehmen. Jänner 41. 
Auswärtige Offiziere, oder andere verdächtige 
Fremde die auf den Poststationen oder sonst wo ein 
treffen, silld dem nächst gelegenen Offizier, ober 
Milizkommando anzuzeigen. Febr. 4. 
Das der Konfiskation unterliegende und dem 
Aerarium zugefallene Deserteursvermögen soll, oh 
ne. Verzögerung an die betroffene Kriegskasse über 
gehen werden. Febr. 5. 
Den sämmtlichen Pfarrern und Vicarien liegt 
ob, wenigstens ein Mahl in der Woche in der 
Pfarrkirche zu katechifiren. Febr. 20. 
Beurlaubte Soldaten sind nur in dem Falle 
zu trauen, a) wenn die Braut eine schriftliche Ur 
kunde von sich gegeben hat, daß sie niemahls zum Re« 
gimente kommen , noch irgend auf eine Art der 
Kriegskasse beschwerlich fallen wolle, und b) der 
Bräutigam beym Altar die eidliche Versicherung 
von sich gibt, daß er außer der jährlichen Waffen 
übung
	        
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