4* H. Abfchn. Pol. unö Iustitzsesetz-
Nach der Vorschrift von 11. Iuly 1777 und
12. Febr. 1779.. soll Niemand, der nicht das Zeug-
und Leinweberhandwerk ordentlich erlernet hat, und
mittels eines ordentlichen Lehrbriefs auf Stampel
geschrieben ausweisen kann, das privilegienmaßigc
Probstück gemachet, auch die Meisterbestätigung
darüber erhalten hat, zum Meisterrecht bey 24
Rthlrn. Strafe zugelassen werden. Jänner 28.
Für die Administrirung des heil. Abendmahls
noch der letzten Oelung, ist weder dem Seelsorger,
noch dem Meßner etwas zu bezahlen. Jänner. 2Z.
Bey Weiberfällen in dem Mühlviertel ist nach
der bestehenden Succefsionordnung die Verhandlung
vorzunehmen. Jänner 41.
Auswärtige Offiziere, oder andere verdächtige
Fremde die auf den Poststationen oder sonst wo ein
treffen, silld dem nächst gelegenen Offizier, ober
Milizkommando anzuzeigen. Febr. 4.
Das der Konfiskation unterliegende und dem
Aerarium zugefallene Deserteursvermögen soll, oh
ne. Verzögerung an die betroffene Kriegskasse über
gehen werden. Febr. 5.
Den sämmtlichen Pfarrern und Vicarien liegt
ob, wenigstens ein Mahl in der Woche in der
Pfarrkirche zu katechifiren. Febr. 20.
Beurlaubte Soldaten sind nur in dem Falle
zu trauen, a) wenn die Braut eine schriftliche Ur
kunde von sich gegeben hat, daß sie niemahls zum Re«
gimente kommen , noch irgend auf eine Art der
Kriegskasse beschwerlich fallen wolle, und b) der
Bräutigam beym Altar die eidliche Versicherung
von sich gibt, daß er außer der jährlichen Waffen
übung