Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

*24 n. Abschn. psl. und Iuf-ltzyesetze 
Liget, und in Rücksicht des Kommerzwesens von 
Galicien ausgeschlossen. August 28. 
Stiften und Klöstern wird erlaubet ihre Sin» 
gerknaben von geprüften Schullehrern oder Geistli 
chen unter Aufsicht des betroffenen Gymnasium 
und Direktors zu -Hause unterrichten zu lassen. 
August 28. 
Alle Verträge, wodurch Weltliche ihr Ver 
mögen an geistliche Personen übertragen, sind 
ungültig. August 28. 
Bey angehenden Handelsleuten, bey Meister- 
rcchtsrverbern, und bey einem in die Lehre treten 
den Jungen hat man sich mit der Abfordcrung ei 
nes von der Obrigkeit legalisirten Taufscheines zu 
begnügen. September 7. 
Wegen der Lehrer der orientalischen Sprache 
in der theolog. Fakultät. September ix. 
Die Testamente der Ordensgeistlichen sind vor 
ihrer Unterschrift der Landessielle vorzulegen. 
September 28. 
Junge Geistliche vor gänzlich vollendetem Kurs 
de? Theologie zur Seelsorge abzurufen, wird verbo 
then. Oktober 9. 
Einen Novizen in ein Kloster außer den Erb 
landen zu schicken wird verbothen. Oktober 9. 
In den Nonnenklöstern ist den Kostgangerin- 
nen der Unterricht nach der Normalmethod zu ge 
ben. November 6. 
, Von der Miliz ein altes oder neues Montur 
stück zu kaufen, wird verbothen. November 26. 
Offenbar untaugliche Ordensleute, und die 
zur Unterweisung der Jugend, oder zur Seelsorge 
sich verwendeten Exjesuiten und die bereits früher 
geprüft'
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.