Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

122 II. Abfchn. pol. und Iustitzgefetze 
Manufakturrsten und Lieferanten sollen ihre zur 
Milizgebrauch dienenden Erzeugnisse, derMilizöko- 
«omiekommiffion anbiethen. Dezember 2. 
Verboth Lottobeamte zu RekruteuZ zu stellen 
im Falle der Aushebung eines Konscribirten, ist 
der Lottodirection die Anzeige zu machen. De 
zember 5. 
Die gedruckten Advocatorien von 13. No 
vember d. I. werden mittels Eurrcnde bekannt ge 
macht. Dezember 7. 
» 7 7 9- 
Die Deserteurstaglia für Milizfuhrknechte wird 
auf 6 fl. herabgesetzet. Jänner 27. 
Wenn eine Civilperson sich eines mit einem 
Milizverpflegsbeamten begangenenVerbrechens schul« 
big macht, ist sie dem Generalauditoriatamt unter 
geordnet , jedoch hat bey der Untersuchung ein Be 
amter von der Civillstelle gegenwärtig zu seyn. 
Februar 18. 
Der Geistlichkeit wird die Verhängung aus- 
serlicher Kirchenbuße verbothen. Februar 24. 
Bey einem Zweifel: ob ein unbewegliches Gut 
vor, oder nach dem Verbothgesetze von einer geist 
lichen Gewinde ererbet worden, hat die letztere so 
wohl in Ansehen der Zeit, als der rechtlichen Ueber- 
kommungsart den Beweis zu führen. Marz. 27. 
. Konscribirte Postknechte sind von der Rckru- 
tenstellung nicht frey. April 10. 
Siebenzehner nach Tyrol zu führen wird ver 
bothen. Avril 23.
	        
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