Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

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wand, aus dem Eigenen, ohne Nachsicht, zu ver 
güten hat. Jul)) 3. 
Kein Handwerksgesell kann ohne Vorzeugung 
des auf einem Stempelbogen ausgefertigten Lehrbrie 
fes zur Meisterwerbung gelassen werden. Die Bey« 
legung der weißen Bogen, außer den in Patent 
von i. April 1762 bemerkten Fallen, wird nicht 
gestattet. Iuly 8. 
Im Falle patentmasfige Invaliden zur Dienst 
leistung gezogen werden, haben ihre zurück ge 
bliebenen Weiber und Kinder dasjenige vom Lan 
de beyzubehalten, was ihre Männer normalmäfsig 
in den -Orten ihrer Anweisung zu genießen haben« 
Jul), 9. 
Die Geistlichkeit hat auch beym Ausbruche eines 
Kriegs die allgemeine Gebethe nach der bestehenden 
Vorschrift zu verrichten. Aul)) 9. 
Zur Verjährung in Pulver-und Salpeter- 
pravaricationfallen wird ein Zeitraum von 3 Jahren 
bestimmet. Aul)) 11. 
Die Vorspansbeyträge sind bey 6 Rthlrn. 
Strafe, ohne Verzug abzuführen. Aul)) 16. 
Die Proviantvekturanten haben das empfan 
gene Natural in dem nähmlichen Maß, Gewicht, 
und der Qualität, an die betroffene Station bey 
Ersatz und empfindliche Strafe abzuliefern. Sie 
sollen bloß plumbirte Sacke an harten; dann das 
ordentliche Gewicht haltenden Bund an Rauhfut 
ter, übernehmen. Aul)) 24. 
Zurückkehrenden Deserteurn bleibt das eingezo 
gene Vermögen fiskalisch, von der Leibcsstrafe sind 
sie frey, können auch zum Bürgerrecht und Erb- 
schaftanfallen gelangen. August 6. 
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