Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

Quellen. K 
%) Allen Leibärzten werden nicht nur alle chirurgi 
sche Kuren, sondern auch der Handel mit Arz 
neyen an den'Orten, wo Apochecken sind, verbo 
then. 
9) Bey Viehseuchen alle Sorgfalt zur Hemmung 
derselben anzuwenden. 
b) Für die Wundarzte. 
1) Keinem Wundcirzt die Praxin zu gestatten, der 
nicht durch ein Attest ( Attestatum ) darthu» 
kann, daß er auf einer in den kais. köriigl. Lan 
dern befindlichen Universität geprüft worden sey. 
2) Sowohl bey Tag als.Nacht sich nüchtern und 
rechtschafen zu betragen. 
3) Gleich nach der Verbindung einer gefährlichen 
oder tödtlichen Wunde der Drtsobrigkeit den 
Namen des Verwundten, seine Wohnung, und 
den ganzen Vorfall deutlich und genau anzuzeigen. 
4) Haben sie bey den Kranken, denen innerliche 
Arztneyen zu verordnen sind, einen Leibarzt zu 
Rath zu ziehen. 
5) An den -Orte«, wo Leibarzte und Apothecker 
sind, nicht innerlich zu curiren, noch Arztneyen 
zu verfertigen. 
6) Den Regiments - Chirurgen wird nur erlaubt in 
den Orten, wo sie im Quatier liegen auch bey Ci- 
vilpersonen, ihre Kunst auszuüben. 
7) Die chyrurgischcn Instrumente in der möglich 
sten Vollkommenheit stets bereit zu erhalten. 
' c) Für die Apothecker. 
1) Auch diesen ist nicht erlaubt ihre Kunst zu trei 
ben, wenn sie sich nicht, ihrer Fähigkeiten wegen 
As mit
	        
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