Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

Quellen. loi 
An Rücksicht der Milizquartiere ist der Quar-- 
terströger, die von der Miliz anvcrlangten Wasser- 
schöffer, Wasserkanncn, Kerzen, Leuchter, Licht 
putzen, Ofengabeln, Holzhacke, rc. unentgeltlich 
abzugeben nicht schuldig. Gept. 21. 
Kein Lehrer in einem der Gymnasien kann das 
Lehramt verlassen, wenn er nicht drey Monath vor 
hinein an die betroffene Behörde die Anzeige ge 
macht hat. Gept. 28. 
Den Dominien ist die Erhaltung der Eichen 
wälder zu empfehlen, damit die Faßbinder das ih 
nen nöthige Holz nicht dürfen aus Bayern kommen 
lassen. Gept. 23. 
Den Geistlichkeit soll wider die landesfürstli 
chen Gesetze, und Anordnungen nicht ungebührlich 
reden. Vktob. 5, 
Die Synopsis Juris ecclesiastici publici & 
privati, nebst Riegers Instituten soll sich die Geist 
lichkeit beylegen, und in den Klöstern ist darnach zu 
lehren. Mkt. 5. 
Die Konsistorien haben die Konkursprüfung 
mit den Kompetenten um ein Benesicium zu voran- 
stalten, Vkt. Zi. 
Für jedes Schwarzwild, welches außer den 
gesperrten Thiergarten gefunden wird, ist eine Stra 
fe von 150 si. zu erlegen. Nov. 
Zur Erhaltung der Weihen wird das Attest 
der ersten Classe aus dem Kirchenrecht erfordert. 
Nsvembeu 2. . 
Bey Vergebung einer geistlichen Pfründe ist 
auf jene, welche sich außer der Seelsorge/auch 
beym Schulwesen Verdienste gemacht haben, Be 
dacht zu nehmen. November 16. 
Vor-
	        
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