Volltext: Landeskunde und Chronik zur Gesetzkunde des Landes ob der Enns. Zweyter Band. (2 / 1786)

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vatpachtungm, Handlungen, Handlunggesellschaf- 
ten, Fabriken rc. Antheil zu nehmen. Bedienste 
ten Güterbesitzern ist nicht erlaubt auf fremden Gü 
tern Fabriken zu errichten. Marz rg. 
Beförderung der Kommerciengewerbe: i) den 
Magistraten und Drtsobrigkeiten wird gestattet Kom- 
mercialprofessionisten, und Fabrikanten, nach Be 
fund, aufzunehmen, ihnen das Bürger-und Mei- 
sterrecht zu ertheilen. 2) Wird den Magistraten 
und Drtsobrigkeiten die freye Bewilligung der Hand 
lungfreyheiten und Kramladen auf dem Lande ge 
stattet. 3) Verboth die Ablösungen der Handlun 
gen , und Gewerbe, wodurch alle Handelsleute ihr 
ausgelegtes Kapital, ihre Kinder das väterliche 
Vermögen, bey wankendenHandlungen aber dieGlau- 
biger ihre Forderung mit minderem Verluste erhalten 
haben, als wenn die Waaren an die Meistbiethendcn 
hatten überlasten werden müssen. 3) Den Recurs 
in Beschwersachen haben die Kommercialprofestioni- 
sten, und Handlungwerber, auf dem offenen Lan 
de an die Kreisamter zu nehmen; die Ergreissung 
dieses Rekurses wird auf keine gewisse Zeit beschran 
ket. 4) Jedem Fabrikanten steht die freye Wahl 
zu, ob er sich in einer Stadt, oder auf dem offenen 
Lande niederlassen wolle. 3) Die Land erstellen sind 
befugt geschickten Gesellen Schutzbriefe auf ihre Per- 
son, mit oder ohne Gehülfe zu ertheilen. 6) Die 
Landerstellen sollen Ausländern die angefuchte Ras 
turalisirung nicht versagen, sondern solche gegen 
eine billige Taxe ertheilen. 7) Das Wandern steht 
zedem Gesellen frey, mithin kann die Nichtwande- 
rung keinem eine Hinderniß bey Meisierrechtswer- 
bung werden. Mssxz 30. 
. JLi Theil. G Die
	        
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