sich „Bürger von Hall" nennen. So 13521) „Chunrat der
Swertfurb burger zu Halle". Dieser verkaufte in diesem Jahre
dem Kloster Garsten sein Gut Praewneizperig pei Hall (Bren¬
nerberger, Furtberg Nr. 45). 1367 kaufte „Chunrat der Salig
purger ze Hall" von Ulrich
dem Kremsdorfer den Zehent
von der Rabenhub in der
Pfarre Kematen. Weiter hören
wir von Hall 1371. (Ur¬
kundenbuch Band VIII, S.
516.) Andreas Sintzendorfer
und die Söhne Heinrichs des
Pernaner verkaufen Ulrichen
dem Zehetner das Gut zu
Nieder-Vischleinsberg in der
Pfarre Hall. Am 8. Dezember
1380 ft stellte Pfarrer Fried¬
rich zu Hall einen Revers
aus, demzufolge er sich ver¬
pflichtet, den von Reicher dem
Sinczendorfer mit einer Gülte
auf der Wies bei der Riczen-
hube gestifteten Gottesdienst
halten zu wollen.
Besondere Fürsorge lie¬
ßen die österreichischen Her¬
zoge den Bewohnern, bezw.
Bürgern von Hall angedeihen.
So z. B. bestätigte Herzog
Albrecht III. gelegentlich eines
Aufenthaltes in Steyr 1382
den Bürgern von Hall .ihre
alten Rechte und trug seinen
Pflegern auf, die Haller
Bürger in jeder Beziehung zu schützen. Daß Hall auch der
Sitz eines Landrichters war, findet sich dadurch bestätigt,
daß 1392 ein gewisser Ludberg als solcher be-.
zeichnet wird. Ein im Schloßarchiv zu Steyr¬
befindliches Urbar aus dem Jahre 1424 gibt
Aufschluß über die Befugnisse des Landrichters.
In Rolleders „Heimatkunde von Steyr", S. 210,
können sie nachgelesen werden.
1459 bestätigte Herzog Albrecht VI. zu
Ostern in Wels den Hallern ihre alten Briefe,
unterstellte die Untertanen der Pfarre Wald¬
neukirchen ihrer Gerichtsbarkeit, bewilligte
allen, die den Jahrmarkt am St.-Jakobs-Tage
zu Hall besuchen, acht Tage vor und acht Tage
nachher in ihrem Burgfrieden fürstliche Frei-
ung und bestätigte ihnen ihr altes Recht, hie¬
bei zum Nutzen des Marktes Zoll und Maut
einnehmen zu dürfen. Sehr wichtig war die
Erteilung des Rechtes zum Gebrauch eines
eigenen Siegels. Das Wappen besteht aus einer
zwischen zwei hohen Linden stehenden Kirche
mit Turm und Dachreiter. Die Umschrift
lautet: „Markt Hal In der Hof March 1459."
Die Vogteiherrschaft über Hall wurde
von Steyr aus ausgeübt. Jährlich am Drei¬
königstage hielt die Herrschaft zur „Riegung"
ihrer Freiheiten ein Pantheiding ab und be¬
stätigte bei dieser Gelegenheit den freigewählten
Bürgermeister und Rat. In der „Paantath
oder Riegung des Marktes HaaU vom Jahre
1498 sind uns verschiedene interessante Einzelheiten überliefert.
Die Riegung geschah in „des Marktes offener Schranne"
1) Ebd. VII, S. 286.
2) Ebd. IX, S. 908.
Stift Kremsmünster, zu desie« Klosterbesttz Hall gehörte.
Tassilo-Denkmal in Bad Hall.
vor dem Bürgermeister und in Gegenwart des Landrichters.
Brach in einem Hause Feuer aus,, so mußte der Besitzer im
Markte den Feuerruf ertönen lassen, zum Pranger eilen und
dort läuten, wenn sein Leib und Gut drei Tage vor allen
Angriffen sicher sein sollten.
Bei einem Kaufe bekam das
Landgericht 12 Pfennig „zu
Wandl". Floh ein wegen einer
unehrbaren Sache vom Richter
oder seinen Knechten Ver¬
folgter in eines.BürgersHaus,
so durfte ihn hier der Richter
ohne Einwilligung des Haus¬
wirtes nicht festnehmen. F loh
in einem Aufruhr oder Ge¬
fechte einer in eines Bürgers
Haus, so war der Verfolger,
wenn er in das Haus ein- ,
drang, dem Landrichter ver¬
fallen und mußte in die
Bürgerlade 5 Pfund Pfennige
erlegen. Wollte einer seinen
Besitz verkaufen, so mußte er
dies durch den Fronboten in
der Schranne verkünden lassen,
es stand ja den Marktbe¬
wohnern 14 Tage das Vor¬
kaufsrecht zu. Es. war auch
nicht möglich, nur nichts, dir
nichts in den Markt zuzu¬
ziehen, man mußte innerhalb
14 Tagen beim Bürgermeister
anfragen und das Bürger¬
recht begehren. Auch war
es den Bürgern verboten, „Jnleute" ohne Wissen des Bürger¬
meisters aufzunehmen. Die in Gebrauch stehenden Maße und
Gewichte wurden jährlich einmal geprüft. Dies
sind nur einige Proben, welche in die Rechte
und die Pflichten des Haller Bürgers von
damals Einblick gewähren.
Die Freiheitsbriefe des Marktes vom
Jahre 1382 erhielten auch die Bestätigung
Kaiser Maximilians I., des letzten Ritters, im
Jahre 1500. Derselbe Herrscher gestattete auch
die Verlegung des bisher am St.-Jakobs-Tage
abgehaltene:: Jahrmarktes auf den Sankt-
Stephans-Tag. Desgleichen bestätigte 1565
die Marktfreiheiten Maximilian II. und 1581
Kaiser Rudolf II.
Als im Bauernaufstände 1596 der Befehl
erging, die Waffen abzuliefern, wurde der
Befehl in Hall nur teilweise erfüllt. Ja, an
Stelle der abgeführten Waffen wurden sogar
neue, viel gefährlichere angefertigt, „lange,
scharfe Mordgabeln nach hereingeschmuggelten
Mustern, die vorzüglich gegen die Reiterei
bestimmt waren". In Hall war ja seit den
ältesten Zeiten die Messerindustrie bedeutend.
Schon in einer Urkunde des Jahres 1392
findet sich als Zeuge „Nikkei der Messerer".
Im Bauernaufstände des Jahres 1696 kam
auch ein Haufe der Aufständischen nach Hall,
zog aber, nachdem im Schlosse Mühlgrnb
sämtliche Waffen geraubt worden waren,
unter Taschs Führung nach Steyr weiter.
1607 wurde der Ort von einer Feuersbrunst heimgesucht,
beinahe der ganze Markt ging in Flammen auf. Einige Jahre
später, 1610, hatte Hall viel zu leiden durch den Durchzug
186