Volltext: Die militärische, wirtschaftliche und finanzielle Rüstung Deutschlands von der Reichsgründung bis zum Ausbruch des Weltkrieges (Erster Band)

I. Das Deutsche Heer im Zeitalter Aaiser Wilhelms I. 
Hierzu Anlage Nr. 1 bis 8, Anhang S. 357 bis 367, Tabellen 1 bis 4 und Skizze a. 
Die Wehrverfassung. 
Auf den Schlachtfeldern Frankreichs waren die siegreichen verbündeten 
Streitkräfte des neu entstehenden Deutschen Reiches unter Preußens Füh 
rung zu unzertrennlicher Lebensgemeinschaft zusammengeschweißt worden. 
Der Zusammenschluß der bisher selbständigen Teile zu einem kampf 
kräftigen Heere war in seinen Grundzügen bereits während des vierjährigen 
Bestehens des Norddeutschen Bundes vorbereitet. Die in ihm vereinigten 
Staaten hatten nach dem Vorbilde der preußischen Wehrver 
fassung und Organisation in kurzer Zeit eine durchgreifende 
Reform ihres Heerwesens vorgenommen; auch in den süddeutschen Staaten 
war mit einer ähnlichen Neugestaltung begonnen. 
In die Reichsverfasiung vom Jahre 1871 wurden die Bestimmungen 
über das Kriegswesen unverändert aus der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes übernommen^). Sie sehten die allgemeine Wehrpflicht einheitlich 
für das ganze Reichsgebiet fest, regelten die Einführung der preußischen 
Militärgesetzgebung, die Vefehlsbefugnisse des Kaisers als Vundesfeld- 
herr u. a. m. Diese Bestimmungen sicherten durch Unterstellung des 
Militärwesens unter die Reichsaufsicht und unter die Gesetzgebung des 
Reiches die erforderliche Gleichmäßigkeit der Heeresorganisation. Doch 
ging die Reichsverfasiung nicht so weit, etwa ein einheitliches Deutsches 
Reichsheer zu schaffen. Vielmehr blieben in ihm die bisher selbständigen 
Teile als Kontingente der Bundes st aaten erhalten; die Her 
stellung der Einheitlichkeit im einzelnen blieb vertraglichen Vereinbarungen 
zwischen Preußen und den übrigen deutschen Staaten vorbehalten. Der 
artige Militärkonventionen, die die Eingliederung der Mehr 
zahl der einzelstaatlichen Kontingente in das Preußische Heer vorsahen, 
dabei aber den Bundesfürsten gewisse Sonderrechte vorbehielten, waren 
mit den Staaten des Norddeutschen Bundes schon in den Jahren 1867 
und 1868 zustande gekommen; sie wurden nach Gründung des Deutschen 
Reiches, zum Teil später erneuert"). Mit Württemberg und Baden waren 
Militärkonventionen im November 1870 abgeschlossen worden^). Den Kon- 
0 Anlage Nr. 4. 
2 ) Nur mit Braunschweig kam eine Konvention erst im Jahre 1886 zustande. 
-) Muster einer Militärkonvention Anlage Nr. 1. 
Kriegsrüstung und Kriegswirtschaft. 
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