Regesten aus (lern Saibuch der Gotteshäuser des Land¬
gerichtes Mauerkirchen (1579).
Von Dr. Franz Berger.
Im Zusammenhänge mit der allmählichen Durch¬
führung der Gegenreformation stand die Sorge für die
Erhaltung der Stiftungen, die in früheren Zeiten an
die Gotteshäuser oder Bruderschaften gemacht worden
waren. Ihr jährliches Erträgnis mußte in den Kirchen¬
rechnungen ausgewiesen werden, die der Landrichter
aufzunehmen hatte, wenn die Vogteirechte nicht einem
Stifte oder einem Adeligen zustanden.
Über einen großen Teil dieser Stiftungen waren
keine Urkunden mehr vorhanden. Man konnte sich bei
der Einforderung nur darauf berufen, daß sie bisher ohne
Weigerung gereicht worden waren. Um nun bei aus¬
brechenden Streitigkeiten eine rechtliche Grundlage für
diese Verpflichtungen zu haben, mußte auf Befehl Herzog
Albrechts V. vom 24. April 1579 gemäß der übersandten
Instruktion ein Verzeichnis der ewigen Gilten der
Pfarrkirchen, Filialen und Bruderschaften im Land¬
gerichte Mauerkirchen mit Angabe der noch vor¬
handenen Urkunden angelegt werden.
Der Ausführung dieses Befehles verdankt das
„Saibuch aller ewigen Gilten und Stiften
der Gotteshäuser und Bruderschaften des
fürstl. Landgerichtes Mauerkirchen, so bei
Joachim Sträßl, Landrichter daselbst, auf¬
gerichtet und durch mich Hans Bartholomaeus
Pretzenstainer, Gerichtsschreiber, beschrieben
worden ist de anno 1579“, dem vorliegende Re¬
gesten entnommen sind, seine Entstehung.1)
ZunächstmögefolgendeTabelle eine Übersicht bieten:
9 Im Diözesan-Archiv Linz. 110 Fol. 22X30.
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