Volltext: Statuten für den Consum-Verein in Linz

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8. 45. 
Das Schiedsgericht wird in der Weise konstituiert, 
daß jeder Streittheil für sich einen Schiedsrichter wählt, 
worauf die zwei gewählten Schiedsrichter einen dritten 
als Obmann zu wählen haben. Die Schiedsrichter dür— 
fen auch außerhalb des Mitgliederkreises gewählt werden. 
VIII. Auffäsung des Vereins. 
8. 46. 
Der Consum-Verein kann nur aufgelöst werden, 
wenn vier Fünftheile seiner Mitglieder es beschließen. 
In diesem Falle ist das ganze Vereinsvermögen 
unter die Mitglieder im Verhältnisse der von ihnen ein— 
gezahlten Gebühren und der Zeit, während welcher sie 
sich im Vereine befinden, zu vertheilen., 
Uebergangsbestimmungen 
zu den 88. 6 und 7. 
Sogleich bei der Aufnahme in den Verein soll 
das Mitglied die Eintritts-Gebühr (3 fl.) und die Con—⸗ 
sum-Gebuͤhr (einstweilen nur die der J. Classe mit 2 fl.) 
im Ganzen also einen Betrag von fünf Gulden Oe. 
W. erlegen. 
Es wird die Vereinszwecke wesentlich fördern, wenn 
Mitglieder schon jetzt die Gebühr für die höhere Consum— 
Classe einzahlen, in welche sie voraussichtlich erst bei 
voller Thätigkeit des Vereins kommen werden. 
Zur Erleichterung des Beitrittes kann die Ge— 
bührensumme auch in mehreren ununterbrochen aufein— 
anderfolgenden gleichen Monatsraten eingezahlt werden, 
deren Zahl jedoch fünf nicht übersteigen daff.
	        
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