Tarif für Telegramme.
(Für den gebräuchlichsten Beförderungsweg nach Ländern des europäischen
Vor schriftenbereiches.)
Die Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben oder fünf
Ziffern festgesetzt. — Für dringende Privatteleg ramme (D) ist der d r e i-
fache Betrag der Taxe einzuheben. Die Anzahl der für die Antwort voraus
bezahlten Worte ist immer anzugeben; zum Beispiel: RP 10 oder RPD 10. Für die
dringende telegraphische Antwort wird nach Maßgabe der betreffenden
Wortzahl die Taxe für ein dringendes Telegramm berechnet. — Die Taxe für die
Kollationierung ist gleich dem vierten Teile derjenigen eines gewöhn
lichen Telegramms von derselben Länge und für dieselbe Wegstrecke; dieselbe ist somit
auch bei dringenden Telegrammen nur mit dem vierten Teile des für
das gewöhnliche Telegramm entfallenden einfachen Betrages zu berechnen. — Für die
semaphorisch e Beförderung ist im österreichisch-ungarischen Verkehre gesondert
die Gebühr von 6 h für jedes Taxwort (mindeste Gebühr 60 h), im Auslandsverkehre
ohne Rücksicht auf die Wortzahl die einheitliche Gebühr von 1 K zu entrichten. — Die
V er viel fältigungs gebühr für je 100 Wörter oder einen Teil hievon beträgt
50 h. Bei dringenden Telegrammen erhöht sich diese Gebühr auf 1 K. — Die Gebühr
für Abschriften von Telegrammen beträgt je 50 h für 100 Wörter, oder den Bruchteil
einer Reihe von 100 Wörtern. — Für die telegraphische Empfangsanzeige (PC) ist die
Gebühr eines auf demselben Wege zu befördernden gewöhnlichen Telegrammes von
fünf Wörtern, beziehungsweise die Mindestgebühr zu entrichten. Die Botengebühr
für die Bestellung der Telegramme außerhalb des Stationsortes mittelst Boten wird bei
der Zustellung vom Empfänger nach dem im Botenlohntarife des Bestellamtes
kundgemachten Ausmaße erhoben.
Die Wortlänge ist festgesetzt auf
15 Buchstaben oder 5 Ziffern im Verkehr mit
Wort
taxe
I
Grund-
taxe
K
h
K
h
Österreich-Ungarn, Bosnien-Herzegowina und dem Fürstentum Liechten
stein. — Mindestgebühr 60 h (auch im Ortsverkehre)
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Zuschlag für Telegramme, welche bei einer im Standorte eines Staats
telegraphenamtes befindlichen Eisenbahn-Telegraphenstation im Fern
verkehre aufgegeben werden
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