Volltext: Kaiserliche Verordnung vom 7. August 1915, mit welcher Bestimmungen über die Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegenständen getroffen werden

6 
4. wer die auf idem Marktplatze als zulässig verlautbar- 
ien Verkaufspreise für Lebensmittel oder sonst festgesetzte 
Höchstpreise überschreitet, 
wind mit einer Geldstrafe bis zu zweitaüseUd Kronen 
oder mit Arrest bis zu drei Monaten, bei erschwerenden Um 
ständen aber mit einer Geldstrafe Äs zu fünftausend Kronen 
oder mit Arrest bis ,zn sechs Monaiteu bestraft, sofern die 
Handlung nicht einer strengeren Strafe unterliegt. Auch 
kann der Schuldige in den unter Zahl 3 und 4 angeführten 
Fällen für immer oder auf bestimmte Zeit vom Markte aus 
geschlossen weriden. 
Denselben Strafen unterliegen Personen, die zu einer 
der angeführten strafbaren Handlungen anstiften oider bei 
ihrer Ausführung mitwirken. 
Verletzung einer Li eferung spflicht. 
Z 12. 
1. Wer vorsätzlich die in einem Wertvage mit einer 
öffentlichen Behörde oder in einem lauf GriMr des ß 4 erteil 
ten behördlichen Auftrage begründete Pflicht verletzt, unent 
behrliche Bedarfsgegenstände zu liefern; 
2. der Unterlieferant, Vermittler oder Bedienstete bei 
einer solchen Lieferung, der vorsätzlich durch Verletzung seiner 
Pflichten die Leistung gefährdet oder vereitelt, 
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem 
Monat bis zu einem Jahre bestraft. Neben der Freiheits 
strafe kann Geldstrafe bis zu zwanAigtausend Kronen ver 
hängt werden. 
V e x § e i m 1i dj u n ,g Don Vorräten. 
§ 13. 
Wer entgegen der ihm obliegenden Vcrpslichtung zur 
AuAkunftserteillung vorsätzlich die in seinem Besitze oder in 
seiner Verwahrung befindlichen Vorräte an unentbchMcheu 
BedarfsgegenstäUdeu der Behörde verheimlicht, wird wegen 
Vergehens mit strengem Arrest von einem Monat bis zu
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.