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4. wer die auf idem Marktplatze als zulässig verlautbar-
ien Verkaufspreise für Lebensmittel oder sonst festgesetzte
Höchstpreise überschreitet,
wind mit einer Geldstrafe bis zu zweitaüseUd Kronen
oder mit Arrest bis zu drei Monaten, bei erschwerenden Um
ständen aber mit einer Geldstrafe Äs zu fünftausend Kronen
oder mit Arrest bis ,zn sechs Monaiteu bestraft, sofern die
Handlung nicht einer strengeren Strafe unterliegt. Auch
kann der Schuldige in den unter Zahl 3 und 4 angeführten
Fällen für immer oder auf bestimmte Zeit vom Markte aus
geschlossen weriden.
Denselben Strafen unterliegen Personen, die zu einer
der angeführten strafbaren Handlungen anstiften oider bei
ihrer Ausführung mitwirken.
Verletzung einer Li eferung spflicht.
Z 12.
1. Wer vorsätzlich die in einem Wertvage mit einer
öffentlichen Behörde oder in einem lauf GriMr des ß 4 erteil
ten behördlichen Auftrage begründete Pflicht verletzt, unent
behrliche Bedarfsgegenstände zu liefern;
2. der Unterlieferant, Vermittler oder Bedienstete bei
einer solchen Lieferung, der vorsätzlich durch Verletzung seiner
Pflichten die Leistung gefährdet oder vereitelt,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem
Monat bis zu einem Jahre bestraft. Neben der Freiheits
strafe kann Geldstrafe bis zu zwanAigtausend Kronen ver
hängt werden.
V e x § e i m 1i dj u n ,g Don Vorräten.
§ 13.
Wer entgegen der ihm obliegenden Vcrpslichtung zur
AuAkunftserteillung vorsätzlich die in seinem Besitze oder in
seiner Verwahrung befindlichen Vorräte an unentbchMcheu
BedarfsgegenstäUdeu der Behörde verheimlicht, wird wegen
Vergehens mit strengem Arrest von einem Monat bis zu