Volltext: Kaiserliche Verordnung vom 7. August 1915, mit welcher Bestimmungen über die Versorgung der Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegenständen getroffen werden

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Verordnung 
der Minister des Ackerbaues, des Innern, des 
Handels und der Finanzen vom 11. August 1915 
(enthalten in dem am 12. August 1915 ausgege 
benen CIX. Stücke des R. G. Bl. unter Nr. 232) 
b e t r e f f e n d die Errichtun g, einer Futte r- 
m i t t e I z e n t r a I e. 
Auf Grund 'der Kaiserlichen Verordnungen vom 
21. Juli 1915, R. G. Bl. Nr. 167, und vom 10. Oktober 1914, 
R. G. BI. Nr. 274, wird verordnet, wie folgt: 
8 1. 
Der vom Ackerbauminister zur geschäftlichen Durchfüh 
rung einer planmäßigen Futtermittelversorgung errichteten 
Futtermittelzentrale werben übertragen: 
1. in Abänderung der §•§ 9, 10, 11 und 12 der Ministe- 
rlml-Verordnung vom 21. Juli 1915, R. G. BI. Nr. 203, alle 
in dieser Verordnung bezüglich der Verfügung über die Kleie 
der Kriegs-Getreide-Verkehrs'anstalt zugewiesenen Befugnisse 
und 'Aufgaben; 
2. die in den 17 und 20 der MinifleriG-MerorÄnung 
vom 25. Juli 1916, R. G. BI. Nr. 210, dem Ackerbauministe 
rium vorbehaltene Verfügung über Oelkuchen (Raps- und 
Rübsenkuchen); 
3. der Verkauf jener Mengen von Getreide (Hinter- 
getreide, Hafer, Mais unld Gerste), die nach den HZ 6 und 7 
der Ministerial-Verordnung vom %1. Juli 1915, R. G. BI. 
Nr. 203, für private Futterzwecke verwendet werden dürfen 
und der Futtermittel,zentrale der Kriegs-Getreide-Verkehrs- 
anstalt übergeben werden. 
8 2. 
Die Futtermittelzentrale übernimmt die Fortführung 
und Äb'wiickHng! der GMHüfte der bestehenden Maiszentrale 
des Ackerbiauministeriums. 
8 3. 
Die Futtermittelzentrale hat ferner sonstige Futter- 
mittel in Verkehr zu bringen, deren Ankauf und Verteilung
	        
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