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öffentlichen Geldinstitute und eröffnet die Möglichkeit, billige Kredite an die
Landwirtschaft, das Gewerbe und die Industrie auszugeben. Dieser Kredit
soll besonders dem kapitalsschwachen Mittelstand in Stadt und Land zugute
kommen. Die Verbesserung der Bedingungen des Hypothekarkre
dit e s auf landwirtschaftliche Güter wird um so leichter möglich sein, als
der Staat für Zwecke der (im Absatz „Landwirtschaft" besprochenen) Land
arbeitersiedlung Bedarf an Grund und Boden hat. In diesem Zusammen
hange wird die Einrichtung der Raiffeisenkassen auszubauen sein.
Auf gewerblichem Gebiete kann die Kreditaktion dadurch erleichtert werden,
daß in gewerblichen Organisationen Treuhandbefugnis und Zensur
recht eingeräumt wird.
2. Das Steuerwesen.
Die Steuerkraft.
Eine gesunde Steuerpolitik nimmt auf die Steuerkraft der Bevölke
rung Rücksicht, denn die Steuerkraft ist die Grundlage des Steuerwesens.
Und doch kommt dieser Begriff in unserer Finanzverfassung, im Abgaben
teilungsgesetz und in allen anderen ungezählten Steuervorschriften überhaupt
nicht vor. Dieser grundsätzliche Fehler wirkt sich in Oesterreich um so ver
derblicher aus, als der Steuerzahler hier nicht nur vom Bund, sondern auch
von den Ländern und Gemeinden mit Steuern beglückt wird und das System
der Abgabenteilung ohne Erfasiung der Steuerkraft unsinnig ist. Um hier
grundlegend Ordnung zu schaffen, wird es notwendig sein, die Steuer-
kopfquote (Verhältnis der Gesamtsteuerleistung zur Bevölkerungszahl)
zu errechnen, die den Steuerträger in jedem einzelnen Lande und in jeder ein
zelnen Gemeinde belastet. Diese Steuerquote wird dann mit der Steuerkraft,
d. i. also dem Reichtum des betreffenden Gebietes zu vergleichen sein. Die
Steuerkraft der einzelnen Gebiete zu erfassen, ist nicht schwer, da die Ergeb-
nisie der Ertragssteuern hier eine ausreichende Grundlage bieten. Es wird
sodann Aufgabe des Gesetzgebers sein,
die Höhe der Steuerkopfquote gesetzlich zu
begrenzen,
so daß hinfort kein Land und keine Gemeinde ihr Gebiet mit höheren Steuern
belasten darf, als die für das betreffende Gebiet festgesetzte Höchstgrenze an
gibt. In den ärmsten Gebieten wird demnach mit einem sofortigen Steuer
abbau der Landes- und Gemeindeabgaben zu beginnen sein.
Die Abgabenteilung.
Dadurch werden die Einkünfte der Länder und Gemeinden in den
armen Landesteilen derart sinken, daß die Körperschaften ihren öffentlichen
Aufgaben (Schule, Almenfürsorge, Straßenbau usw.) nicht mehr würden
erfüllen können. Hier nun hat die Abgabenteilung (das ist die Zuweisung eines
Teiles der Bundeseinnahmen an die Länder, bezw. Gemeinden) einzusetzen
und es sind den steuerschwachen Gebieten größere, den steuerstarken Gebieten
kleinere Beträge aus der Abgabenteilung zuzuweisen.