Volltext: Die Stiftungsurkunde des Klosters Kremsmünster

44 
sächlich anders erfolgt ist als sie im Stiftbrief dargestellt wird? 
Darüber soll uns die Untersuchung des Textes Aufschluß geben, die 
wir in der Weise durchführen, daß wir zunächst die wichtigsten 
Kriterien namhaft machen, die uns zur Prüfung des Textes zur Ver¬ 
fügung stehen, und dann die Stiftung und Dotierung des Klosters 
Punkt für Punkt einer genauen Besprechung unterziehen. Wir ver¬ 
suchen zugleich, die einzelnen Dotationen nach Lage, Umfang usw. 
genau zu bestimmen und, soweit es die Quellen gestatten, mit den 
Besitzverhältnissen der späteren Zeit in Zusammenhang zu bringen. 
V. Untersuchung des Textes 
Der Rechtsinhalt des Stiftbriefes ist uns noch in zwei anderen 
Urkunden überliefert, die uns, wenn wir ihre Entstehung und ihr 
gegenseitiges Verhältnis berücksichtigen, auch über die Reinerhaltung 
bezw. Verunechtung des Stiftbriefes willkommenen Aufschluß geben. 
Die eine Urkunde ist ein Diplom Karls d.Gr. und hängt mit dem 
im Jahre 788 erfolgten Dynastiewechsel in Bayern zusammen. Da 
nach dem Sturz Tassilos der Stiftbrief nicht mehr als vollgiltiger 
Rechtstitel anerkannt wurde,1) erwirkte sich der Abt im Jahre 791 
eine Königsurkunde, durch die der Bestand und der Besitz des Klosters 
auch von der neuen Herrschaft sichergestellt wurde. Vir venerabilis 
Fater abbas clementiam regni nostri suggessit, eo quod Tassilo dudum 
Baieariorum dux monasterium in honore sancti Salvatoris infra waldo 
nostro loco qui dicitur Chremisa in pago nuncupante Drungaoe novo 
opere construere fecisset atque per cartolam donationis loca aliqua 
ad ipsum sanctum locum concessisset in supradido pago vel infra 
memorato waldo, id est . . . (Verzeichnis der einzelnen Traditionen.) 
Hec omnia suprascripta adserit se prefatus Fater abbas ad partem 
antedidi monasterii quieto ordine tenere et possidere. Sed quia iam 
per didi Tassiloni traditionem hoc firmiter et stabile minime permanere 
poterat, idcirco petiit seneritati nostre, ut denuo in nostra elymosina per 
nostram auctoritatem plenius hoc circa ipsum sanctum locum cedere 
cdque confirmare deberemus, sicuti et fecimus. Precipientes ergo iubemus, 
ut inspecta ipsa traditione Tassiloni, sicut per eam declaratur, ita et 
deinceps valeat sepe dictus Fater abbas suique successores, qui fuerint 
>) Vgl. Sickel, Beiträge zur Diplomatik. SB. d. phil.-hist. Klasse d. k. Akad. d. 
Wiss. Bd. 47 (1864) 203 f.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.