Volltext: Die Stiftungsurkunde des Klosters Kremsmünster

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Perfektformen: monasterium construxi .... deo dicavi et in dedi- 
catione tradidi, quod potui quod subter adnotamus .... Nunc ergo 
ea qae tradidimus intimabo. Die Stiftung bestand schon zurecht, als 
die Beurkundung erfolgte. Diese ist nichts anderes als die schrift¬ 
liche Wiederholung und Bestätigung der schon vollzogenen Über¬ 
gabe. Daher denn auch bei der Aufzählung der Einzelobjekte und in 
der Pertinenzformel die Ausdrücke tradimus atque conftrmamus. 
Die Ortsangabe bringt Snelhart im Schlußsatz der Urkunde: 
Acta sunt autem hec in predicto monasterio regnante domino nostro 
Jesu Christo in secula seculorum. Amen. Da sich die Formel un¬ 
mittelbar an die Scriptumzeile anschließt, könnte man sich veranlaßt 
fühlen, die Ortsangabe mit der Beurkundung zu verbinden, und dem¬ 
nach annehmen, daß der Stiftbrief in Kremsmünster geschrieben 
worden sei. Doch sind die Formeln nur äußerlich, nicht auch logisch 
miteinander verbunden und der Kontext löst sich sofort, wenn wir 
annehmen, daß etwa im Original (wie z. B. in der Kremsmünsterer 
Kopie) der Formel ein eigener Absatz gewidmet war. Dem altbayri¬ 
schen Urkundenwesen ist die eigentliche „Datierung“ im allgemeinen 
fremd. In keiner einzigen Urkunde findet sich der Ausdruck datum 
und nur einige wenige weisen die Formel auf: facta est hec cartula 
usw; alle anderen leiten die Zeit- und Ortsangaben mit dem Ausdruck 
actum ein. Dieser aber bezieht sich wohl zweifellos auf die Handlung, 
nicht auf die Beurkundung. In diesem Sinn genommen hat die Orts¬ 
angabe des Stiftbriefes allerdings nur insofern eine Bedeutung, als 
die Datierung ein wichtiger Bestandteil der Urkunde überhaupt ist. 
Inhaltlich ist sie wertlos; denn daß die Weihe und die mit ihr ver¬ 
bundene Stiftung (in dedicatione tradidi) in Kremsmünster erfolgte* 
ist ja selbstverständlich. 
Die Anmerkung zur Passauer Kopie datum Neuching 777 zeigt, 
daß man versucht hat, auch den Ausstellungsort zu ermitteln. Wie 
es scheint, will man die Ausstellung der Urkunde mit der unter Tas¬ 
silo abgehaltenen Synode von Neuching in Zusammenhang bringen, 
an der, wie man meinte, mehrere in der Stiftung als Zeugen genannte 
Persönlichkeiten Teil genommen haben. Doch beruht diese Auffassung 
auf mehreren falschen Voraussetzungen. Die Neuchinger Synode wurde 
zusammen mit der Dingolfinger Synode für eine Kirchenversammlung 
gehalten und zugleich falsch datiert.1) Wir wissen nicht, welche Per¬ 
sönlichkeiten zu Neuching versammelt waren; die Dingolfinger Synode 
aber, deren Mitgliederverzeichnis uns erhalten ist, fand sicher vor 774 
0 Ygl. MGh. Leges III. 240 ff, Concilia II. 98 ff. 
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