Volltext: Die Stiftungsurkunde des Klosters Kremsmünster

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vir inluster dux Baioariorum anno ducatui mei tricesimo, indictione 
prima, mente traetavi, ut de hoc quod mihi dominus dignatus est 
concedere pro memetipso aliquid deo conferre(m). 2. Ego igitur Tas¬ 
silo vir inluster dux, ut supra adnotatum est, anno tricesimo ducatui 
mei, simulque dilectissimus filius meus Theoto, anno etiam ducatui 
eins primo, tradimus atque confirmamus ... Da man jetzt darüber 
einig ist, daß die Regierungsjahre Tassilos vom Tode seines Vaters 
Odilo (f 18. Jänner 748) an zu zählen sind,1) so ergibt sich als 30. Re- 
gierungsjahr das Jahr 18. Jänner 777 — 18. Jänner 778. Der Wechsel 
der Indiktion fällt aller Wahrscheinlichkeit nach2) in den September; 
demnach haben wir als erste Indiktion die Zeit Sept. 777 — Sept. 778 
anzunehmen. Bringen wir die Angaben miteinander in Verbindung, 
so ergibt sich als Resultat: Sept. 777 — 18. Jänner 778. 
Wie im Stiftbrief so stimmen auch in der Scheftlarner Urkunde 
die Zeitangaben völlig überein: 29. Regierungsjahr 14. Indiktion 
18. Jänner—Sept.776. Dagegen stimmen die Angaben der Passauer Ur¬ 
kunde; 30. Regierungsjahr 2. Indiktion, weder, untereinander noch 
mit dem Inhalt der Urkunde überein. Als Zeuge bzw. Empfänger sind 
die Bischöfe Virgil von Salzburg und Wisurich von Passau genannt. 
Virgil wurde am 15. Juni 7673) zum Bischof geweiht und Wisurich 
starb vor dem 14. August 774.4) Damit sind die zwei Termine für die 
Entstehungszeit der Urkunde gegeben; es können nur das 20.— 27. Re¬ 
gierungsjahr und die 5. 12. Indiktion in Betracht kommen. Wie immer 
der Widerspruch zu erklären sein mag, jedenfalls liegt, da ein Ab¬ 
schreiberversehen ausgeschlossen ist, ein Irrtum des Verfassers zu 
Grunde. 
Bemerkenswerterweise ist die Urkunde nicht bloß nach den 
Regierungsjahren Tassilos, sondern auch nach den seines Sohnes 
Theodo datiert. Einzig und allein im Stiftbrief ist uns die Nachricht 
überliefert, daß Tassilo seinen Sohn Theodo zum Mitregenten an¬ 
genommen hat.5) Sie stimmt aber mit den Souveränitätsbestrebungen 
0 H. 169 f.; Mühlbacher, Regesten. I. 57 e, 96 d; B. LY. 
2) H. 165, Anmerkg. 4; B. LVII. 
3) Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands, 2. Aufl. II. 417. 
4) AaO. 427, Anmerkg. 3. 
5) Allerdings berichtet Aventin, Sämtliche Werke, Bd. V. 109, daß die 
Bayern dem Herzogssohn auf der Synode zu Neuching gehuldigt hätten. Doch ist 
anzunehmen, daß diese Nachricht nur auf Kombination, auf dem Vergleich der 
Stiftungsurkunde mit dem Bericht über die Synode beruhe, gleichwie man meint, 
daß die Urkunde zu Neuching ausgestellt worden sei. Darüber unten S. 33. Nur 
eine Quelle kann ich anführen, die an den Stiftbrief einigermaßen anklingt, eine 
Urkunde aus dem Jahre 782 (B. n. 106): Actum est hoc in curte qui dicitur Ninni-
	        
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