Volltext: Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach

5 
öffentlich bekannt gegeben werden, daß es den Einlegern frei stehe, 
ihre Einlagen binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist zurück- 
zunehmen. 
8. 10. 
Die in dem vorhergehenden Absätze bestimmte Verzinsung ist 
übrigens durch folgeude Bedingungen beschränkt: 
1. Beträge von 1 fl, öst. W. bis 100 fl. oft. W., die im Lanfe 
eines jeden Monats eingelegt werden, werden erst vom ersten 
Tage des kommenden Monats verzinst; dasselbe tritt ein bei 
Summen über 100 fl. öst. Währ., wenn selbe bis längstens 
15. des Monats eingelegt werden, Widrigens die Verzinsung 
erst vom 1. des zweiten darauffolgenden Monats beginnt. 
Bei Zurücknahme des Einlagecapitales werden die Zinsen 
hievon nicht bis zum Tage des Empfanges der Einlage, 
sondern immer nur bis zum Ende des vorhergehenden Monats 
berechnet. 
2. Von jenen Beträgen, welche durch fortgesetzte Einlagen oder 
durch Zinsen-Zuschlag nach dem gemäß §. 26 stattfindenden 
halbjährigen Abschlüsse anwachsen, werden nur dann und in- 
soweit Zinsen berechnet und bezahlt, als sie ganze Gulden 
ausmachen, von den über die Guldenzahl noch bleibenden 
Kreuzern werden keine Zinsen berechnet. 
3. Bei allen Berechnungen entfallen die Kreuzerbruchtheile zu 
Gunsten der Anstalt. 
8. 11. 
Jedem Einleger bleibt es unbenommen, die ihm gebührenden 
Zinsen nicht zu beheben. <— Bleiben die Zinsen bis Ende Juli und 
Ende Jänner eines Jahres uubehoben, so werden sie ohne erfor- 
derliche Vorweisung des Einlagebüchels als neue Einlage zum 
Capital geschlagen und vom 1. Juli und 1. Jänner wieder verzinst. 
8. 12. 
Rückzahlung der Sparkasse-Einlagen. 
Jedem Einleger steht es frei, sein eingelegtes Capital bis zu 
dem Betrage von 10 fl. öst. W. sogleich, ohne Aufkündigung zu- 
rückzuforderu. 
Für Einlagen über 10 bis 50 fl. wird eine achttägige, über 
50 bis 100 fl. eine vierzehntägige, über 100 bis 200 fl. eine ein¬
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.