Volltext: Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach

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§. 7. 
Für den Fall der Auflösung der Sparkasse fällt der Reserve- 
fond, oder eigentlich jenes Vermögen, welches nach vollständiger 
Befriedigung aller Einlagen und der hievon gebührenden Zinsen, 
und überhaupt nach Deckung aller Verpflichtungen der Anstalt er-- 
übrigt, der Marktgemeinde Lambach zur Verwendung für wohlthätige 
und gemeinnützige Zwecke zu. 
8. 8. 
Größe der Sparkasse-Einlagen. 
Jede Einlage, jedoch nicht unter 50 kr. öst. Währ., wird ge- 
stattet, der Anspruch auf Verzinsung tritt aber erst dann ein, wenn 
die Einlage wenigstens 1 fl. öst. W. erreicht. 
Eine einzelne Einlage, sie möge als Zuzahlung zu einer schon 
bestehenden, oder als eine neue Einlage gelten, darf den Betrag 
von 500 fl. öst. W. nicht übersteigen. Der Gefammtbetrag hingegen, 
welcher mittelst allmäliger Einlagen zur verzinslicheis Anlegung für 
eine und dieselbe Partei zulässig ist, wird mit 1000 fl. öst. Währ, 
festgesetzt, wobei sich die Sparkasse vorbehält, Einlagen, welche das 
Guthaben einer Partei über das festgesetzte Maximum stellen würde, 
zurückzuweisen. 
8. 9. 
Verzinsung. 
Die sämmtlichen Sparkasse-Einlagen werden mit 4Percent 
verzinset. 
Der §. 1480 des allg. bürgl. Gesetzbuches wegen Verjährung 
der Forderungen rückständiger Zinsen binnen 3 Jahren, findet auf 
die Interessen der Sparkasse-Einlagen keine Anwendung. In dem 
Falle jedoch, daß die nicht behobenen Zinsen bis auf den Betrag 
der ursprünglichen Einlage gestiegen sind, ohne daß sich der betref- 
sende Interessent während dieser Zeit bei der Kasse gemeldet hätte, 
bleibt die Anstalt berechtigt, die weitere Verzinsung des Guthabens 
einzustellen. Der Sparkasse-Ausschuß hat das Recht, an diesen fest- 
gesetzten Bestimmungen nach Zeit- und Geld-Verhältnissen Aende- 
rungen zu beschließen, muß jedoch seinen Beschluß, damit er giltig 
und verbindlich werde, der Genehmigung der competenten Landes- 
behörde unterziehen, wornach derlei Aendernngen mit dem Beisatze
	        
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