Volltext: Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach

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§. 3. 
Sparkassefond und dessen Verrechnung. 
Der Fond der Sparkasse wird gebildet: 
a) aus den Einlagen, 
b) aus dem Verwaltungsgewmne und 
c) aus Geschenken und Vermächtnissen. 
8. 4. 
Die Verrechnung des Sparkassesondes geschieht abgesondert 
von der Verrechnung des Marktgemeinde-Vermogens. 
§. 5. 
Der Verwaltungsgewinn besteht aus dem Ertrage, welcher 
nach Abzug der den Einlegern gebührenden Zinsen und Zinseszinsen, 
dann der sämmtlichen Verwaltungskosten der Anstalt, an Interessen 
von den an Private erfolgten hypothekarischen Darleihen oder im 
sonstigen Verwaltungswege erübriget. 
Dieser Verwaltungs - Gewinn bildet de» Reservesond der 
Anstalt. 
§. 6. 
Der Reservefond ist zur Deckung etwaiger Verluste des Spar- 
kassesouds bestimmt, und dient somit zur Sicherheit sämmtlicher Ein- 
lagen. Derselbe bleibt zu andern Zwecken nach Deckung der Regie- 
Auslagen und Berichtigung der erhaltenen Vorschüsse so lange 
unantastbar, als er nicht zwanzig Percent des gesammten Interessen- 
ten-Guthabens erreicht hat. Sobald dieser Fall eingetreten ist, kann 
aus Antrag des Sparkasse-Ausschusses ein angemessener Theil des 
Ueberschusses und wenn es mit dem jeweiligen Stande der Spar- 
kasse vereinbar ist, auch der ganze Ueberschnß zur Errichtung einer 
Vorschußkasse für kleine Grund- und Gewerbebesitzer auf Personal- 
credit und zu anderweitigen gemeinnützigen oder wohlthätigen Zwecken 
der Marktgemeinde Lambach verwendet werden , welche immer zu- 
nächst den Interessen der unbemittelten Theilnehmer der Anstalt 
entsprechen sollen, und wozu die Genehmigung der competenten 
Landes-Behörde einzuholen ist. 
Auch kann bei Vorhandensein eines genügenden Reservefonds 
die Marktgemeinde Lambach um Auflassung der nach §. 2 geleisteten 
besonderen Sicherstellung bei der politischen Landesstelle einschreiten, 
wodurch aber ihre in demselben Paragraphe ausgesprochene allge¬ 
meine Haftung nicht erlischt.
	        
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