Volltext: Statuten für die Sparkasse des Marktes Lambach

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8- 21. 
Zur Erwirkung der gerichtlichen Amortisirung wird der Partei 
auf deren Ansuchen von der Anstalt ein Auszug aus dem Haupt- 
buche, gegen Beibringung der gerichtlichen Amortisationö-Urkunde 
aber ein Duplieat des in Verlust gerathenen SparkassebucheS oder 
Einlagsblattes gegen Empfangsschein ausgefolgt, was in dem 
Hauptbuche anzumerken ist. 
8. 22. 
Verjährung der Sparkasse-Einlagen. 
In Bezug auf die Verjährung von Sparkasse-Einlagen finden 
nach Vorschrift des a. h. Regulativs vom 2. September 1844, 
8. 18, die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt. 
Die Verjährungsfrist, welche vom Zeitpunkte der letzten Ein- 
läge zu rechnen ist, und durch jede neue Einlage unterbrochen wird, 
ist jedoch auf 40 Jahre festgesetzt. 
Verjährte Forderungen haben dem Reservefond der Anstalt 
zuzufallen. 
8. 23. 
Verwendung der Sparkasse-Einlagen. 
Die Sparkasse hat die ihr anvertrauten Gelder und ihr eigen- 
thümliches Vermögen auf dem in dem a. h. Regulative vom 
2. September 1844 bezeichneten Wege zu verwenden, und zwar: 
I. Vor allem auf verzinsliche Darlehen auf Realhypotheken mit 
pupillarischer Sicherheit gegen eine jedem Theile zustehende 
halbjährige Aufkündigung der ganzen Schuld, zugleich aber 
mit Festsetzung bestimmter Rückzahlungsraten und unter der 
Bedingung, daß Gebäude, auf welche dargeliehen wird, bei 
einer inländischen Brand-Verstcherungs-Anstalt genügend ver- 
sichert sind und in der Versicherung erhalten werden. 
Für diese Gattung der Geldverwendung sollen vom 
Ausschusse über Antrag der Directum, mit Beachtung der 
größtmöglichsten Sicherheit der Anstalt, besondere Direktiven 
festgesetzt werden, welche die näheren Bedingungen und die 
rechtliche Form bestimmen, unter welchen jedes einzelne Ge- 
schäst abgeschlossen wird. 
II. Die Sparkasse gibt Vorschüsse gegen Verpfändung österr- 
Staats- und ihnen gleich gehaltener Ereditspapiere, insbeson¬
	        
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