Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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110. Für den Fall der Entbindung im Hause ge 
währt die Kasse den Ersatz der tatsächlichen Auslagen für 
Hebammenbeistand im Höchstbetrage von 40 8. Der 
Hebammenbeitrag wird gegen Beibringung der saldierten 
Rechnung der Hebamme Und des Geburts(Tauf)scheines 
ausbezahlt. 
111. Bei Entbindung in einer Klinik oder in einem 
Krankenhause (Gebäranstalt, Wöchnerinnenheim) vergütet 
die Kasse gegen Einstellung der im Punkt 104, tit. a, fest 
gesetzten laufenden Wochenhilfe die Verpflegskosten bis zur 
Höhe der Verpflegsgebühren der allgemeinen Gebühren 
klasse der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt (Ge 
bäranstalt), in der Regel bis zur Höchstdauer von zwölf 
Tagen. Für Operationen, Arzneien, Verbandzeug, Heb 
ammenbeitrag usw. kann in diesem Falle kein Zuschuß be 
zahlt werden. 
112. Das Aufsuchen einer Klinik (Gebäranstalt) oder 
dergleichen ist, wenn ein Anspruch auf Beitragsleistung er 
hoben wird, der Kasse vorher mitzuteilen. Wenn dies nicht 
möglich sein sollte, ist die Kasse binnen längstens drei Tagen 
nach der Entbindung zu verständigen. 
113. Zum Bezug der in Punkt 104, 8, bezeichneten 
und nach Punkt 106 in den letzten vier Wochen der Schwan 
gerschaft zur Hälfte zu behebenden einmaligen Wochenhilfe 
sowie zum Bezüge der Schwangerenunterstützung ist die 
Beibringung einer kassenärztlichen Bestätigung darüber, 
daß die Entbindung voraussichtlich in den nächsten vier, 
bezw. sechs Wochen stattfinden dürfte, unerläßlich. Die 
Kosten dieser Bestätigung trägt die Kasse. Für den Bezug 
der Schwangerenunterstützung (Punkt 105) ist weiter der 
Nachweis erforderlich, daß sich die unmittelbar Versicherte 
der Berufsarbeit enthält und nicht das volle Entgelt bezieht. 
Begräbnisgeld. 
114. Das Begräbnisgeld gebührt beim Tode eines 
Versicherten demjenigen, der die Kosten des Begräbnisses 
trägt; hat jedoch eine juristische Person die Kosten des Be 
gräbnisses getragen, so gebührt das Begräbnisgeld jenen 
Angehörigen, für deren Unterhalt der Versicherte gesorgt 
hat. Beim Tode eines Angehörigen gebührt das Begräbnis 
geld dem Versicherten. 
115. Das Begräbnisgeld betrügt, je nachdem der Tod 
in der ersten Lebenswoche oder im Alter von weniger oder 
mehr als sechs Jahren eintritt, 30, 60 oder 90 Rentenein
	        
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