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110. Für den Fall der Entbindung im Hause ge
währt die Kasse den Ersatz der tatsächlichen Auslagen für
Hebammenbeistand im Höchstbetrage von 40 8. Der
Hebammenbeitrag wird gegen Beibringung der saldierten
Rechnung der Hebamme Und des Geburts(Tauf)scheines
ausbezahlt.
111. Bei Entbindung in einer Klinik oder in einem
Krankenhause (Gebäranstalt, Wöchnerinnenheim) vergütet
die Kasse gegen Einstellung der im Punkt 104, tit. a, fest
gesetzten laufenden Wochenhilfe die Verpflegskosten bis zur
Höhe der Verpflegsgebühren der allgemeinen Gebühren
klasse der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt (Ge
bäranstalt), in der Regel bis zur Höchstdauer von zwölf
Tagen. Für Operationen, Arzneien, Verbandzeug, Heb
ammenbeitrag usw. kann in diesem Falle kein Zuschuß be
zahlt werden.
112. Das Aufsuchen einer Klinik (Gebäranstalt) oder
dergleichen ist, wenn ein Anspruch auf Beitragsleistung er
hoben wird, der Kasse vorher mitzuteilen. Wenn dies nicht
möglich sein sollte, ist die Kasse binnen längstens drei Tagen
nach der Entbindung zu verständigen.
113. Zum Bezug der in Punkt 104, 8, bezeichneten
und nach Punkt 106 in den letzten vier Wochen der Schwan
gerschaft zur Hälfte zu behebenden einmaligen Wochenhilfe
sowie zum Bezüge der Schwangerenunterstützung ist die
Beibringung einer kassenärztlichen Bestätigung darüber,
daß die Entbindung voraussichtlich in den nächsten vier,
bezw. sechs Wochen stattfinden dürfte, unerläßlich. Die
Kosten dieser Bestätigung trägt die Kasse. Für den Bezug
der Schwangerenunterstützung (Punkt 105) ist weiter der
Nachweis erforderlich, daß sich die unmittelbar Versicherte
der Berufsarbeit enthält und nicht das volle Entgelt bezieht.
Begräbnisgeld.
114. Das Begräbnisgeld gebührt beim Tode eines
Versicherten demjenigen, der die Kosten des Begräbnisses
trägt; hat jedoch eine juristische Person die Kosten des Be
gräbnisses getragen, so gebührt das Begräbnisgeld jenen
Angehörigen, für deren Unterhalt der Versicherte gesorgt
hat. Beim Tode eines Angehörigen gebührt das Begräbnis
geld dem Versicherten.
115. Das Begräbnisgeld betrügt, je nachdem der Tod
in der ersten Lebenswoche oder im Alter von weniger oder
mehr als sechs Jahren eintritt, 30, 60 oder 90 Rentenein