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c) während der Dauer einer Krankheit, die sich der Ver
sicherte vorsätzlich oder als unmittelbare Folge der
Trunkenheit zugezogen hat.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht in den in
Punkt 8 erwähnten Fällen.
101. In den Fällen des Punktes 100, lit. d und c,
wird jedoch das halbe Krankengeld, mindestens aber im
Betrage von 1 8 50 K den bedürftigen Angehörigen ge
währt. (Familiengeld). Für die Zeit, für welche das volle
Entgelt (die Abfertigung) gewährt wird, ist Bedürftigkeit
jedenfalls nicht anzunehmen.
102. Wenn nach AnOck't der Versicherungskasse das
Krankengeld nach Punkt 100, lit. s, nicht oder nur zur
Hälfte gebührt, der Dienstgeber des Versicherten aber den
Anspruch auf Fortbezug des vollen Entgeltes oder auf
Abfertigung bestreitet, so kann die Versicherungskasse dem
Versicherten Vorschüsse in der Höhe des Krankengeldes,
bezw. des halben Krankengeldes gewähren, wenn letzterer
den Nachweis erbringt, daß er beim zuständigen Gerichte
gegen den Dienstgeber die Klage auf Auszahlung des vol
len Entgeltes oder der Abfertigung eingebracht hat.
Wenn die Versicherungskasse einen solchen Vorschuß
gewährt und in den Rechtsstreit eintritt, so kommt ihr die
Stellung eines Streitgenossen gemäß Z 20 der Zivilprozeß
ordnung zu. Der Anspruch auf Fortbezug des vollen Ent
geltes oder auf Abfertigung geht dann auf die Versiche
rungskasse über und der Dienstgeber hat das Entgelt oder
die Abfertigung bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse
der Versicherungskasse über deren Antrag auszuzahlen.
103. Für Zeiträume, die mehr als einen Monat vom
Tage der Geltendmachung des Anspruches zurückliegen,
wird das Krankengeld nicht nachgezahlt, foserne nicht der
Versicherte durch Verhältnisse, die außerhalb seines Willens
liegen, verhindert war, den Anspruch rechtzeitig zu stellen.
In diesem Fall muß der Antrag längstens binnen acht
Tagen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, gestellt
werden.
W o ch e n h i l f e.
104. Die Wochenhilfe gebührt der unmittelbar Ver
sicherten, der Ehegattin des unmittelbar Versicherten bei
Bestand der Ehegemeinschaft, ferner der ohne ihr Ver
schulden geschiedenen Ehegattin des unmittelbar Versicher
ten, die binnen neun Monaten nach der Scheidung, sowie