Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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c) während der Dauer einer Krankheit, die sich der Ver 
sicherte vorsätzlich oder als unmittelbare Folge der 
Trunkenheit zugezogen hat. 
Der Anspruch auf Krankengeld ruht in den in 
Punkt 8 erwähnten Fällen. 
101. In den Fällen des Punktes 100, lit. d und c, 
wird jedoch das halbe Krankengeld, mindestens aber im 
Betrage von 1 8 50 K den bedürftigen Angehörigen ge 
währt. (Familiengeld). Für die Zeit, für welche das volle 
Entgelt (die Abfertigung) gewährt wird, ist Bedürftigkeit 
jedenfalls nicht anzunehmen. 
102. Wenn nach AnOck't der Versicherungskasse das 
Krankengeld nach Punkt 100, lit. s, nicht oder nur zur 
Hälfte gebührt, der Dienstgeber des Versicherten aber den 
Anspruch auf Fortbezug des vollen Entgeltes oder auf 
Abfertigung bestreitet, so kann die Versicherungskasse dem 
Versicherten Vorschüsse in der Höhe des Krankengeldes, 
bezw. des halben Krankengeldes gewähren, wenn letzterer 
den Nachweis erbringt, daß er beim zuständigen Gerichte 
gegen den Dienstgeber die Klage auf Auszahlung des vol 
len Entgeltes oder der Abfertigung eingebracht hat. 
Wenn die Versicherungskasse einen solchen Vorschuß 
gewährt und in den Rechtsstreit eintritt, so kommt ihr die 
Stellung eines Streitgenossen gemäß Z 20 der Zivilprozeß 
ordnung zu. Der Anspruch auf Fortbezug des vollen Ent 
geltes oder auf Abfertigung geht dann auf die Versiche 
rungskasse über und der Dienstgeber hat das Entgelt oder 
die Abfertigung bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse 
der Versicherungskasse über deren Antrag auszuzahlen. 
103. Für Zeiträume, die mehr als einen Monat vom 
Tage der Geltendmachung des Anspruches zurückliegen, 
wird das Krankengeld nicht nachgezahlt, foserne nicht der 
Versicherte durch Verhältnisse, die außerhalb seines Willens 
liegen, verhindert war, den Anspruch rechtzeitig zu stellen. 
In diesem Fall muß der Antrag längstens binnen acht 
Tagen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, gestellt 
werden. 
W o ch e n h i l f e. 
104. Die Wochenhilfe gebührt der unmittelbar Ver 
sicherten, der Ehegattin des unmittelbar Versicherten bei 
Bestand der Ehegemeinschaft, ferner der ohne ihr Ver 
schulden geschiedenen Ehegattin des unmittelbar Versicher 
ten, die binnen neun Monaten nach der Scheidung, sowie
	        
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