der Kasse durch die Beistellung der erforderlichen Anzahl
künstlicher Zähne Kosten erwachsen wären. Reservestücke
werden nicht vergütet.
91. Bei Zahnersatzarbeiten, welche eine größere An
zahl von Zahn- oder Wurzelentfernungen zur Voraus
setzung haben, ist mit der Herstellung der Zahnersatzstücke
mindestens zehn Wochen, vom Tage der letzten Zahn- oder
Wurzelentfernung an gerechnet, zu warten. Für Um
arbeitungen, die durch Nichteinhaltung dieser Frist not
wendig werden, leistet die Kasse keinen Ersatz.
92. Für die Kosten provisorischer Ersatzstücke kommt
die Kasse nach vorher eingeholter Zustimmung dann auf,
wenn es sich um Ersatz von Frontzähnen, deren Mangel
am Sprechen hindert, oder um Obturatoren oder den Er
satz von Knochen- oder Gewebsteilen nach chirurgischen Ein
griffen handelt.
93. Wenn die Kosten der Umarbeitung oder Neuher
stellung eines Zahnersatzstückes bereits einmal von der
Kasse satzungsgemäß bestritten wurden, so kann in der
Regel eine weitere Umarbeitung erst nach zwei Jahren,
eine Neuherstellung erst nach fünf Jahren angesprochen
werden, es sei denn, daß innerhalb der genannten Frist
infolge von notwendig gewordenen Extraktionen oder
anderen Veränderungen im Munde sich die Ergänzung
weiterer Zähne als nötig herausstellt.
94. Für verloren gegangene oder nicht durch den nor
malen Gebrauch zu Schaden gekommene Zahnersatzstücke
wird kein Ersatz geleistet.
95. Ersatzstücke mit weniger als drei Zähnen werden
nur dann bewilligt, wenn sie bei Vorhandensein eines
Zahnersatzstückes oder abnormaler Zahnstellung im gegen
überliegenden Kiefer für den Gegenbiß unbedingt notwen
dig sind, oder bei Mangel der Frontzähne sich ein schweres
Hindernis beim Sprechen ergeben würde.
96. Die Rechnung des Wahlzahnarztes (Wahlzahn
technikers) muß in allen Fällen die einzelnen Leistungen
genau getrennt und unter Angabe des Datums nachweisen:
in jeder Rechnung muß auch das Zahnbild entsprechend
ausgefüllt sein. Die so ausgestattete Rechnung ist längstens
binnen dreier Monate nach Beendigung der zahnärztlichen
Behandlung der Kasse zur Liquidierung des Vergütungs
satzes einzureichen.
97. Der zahnärztliche Kassentarif kann innerhalb der
Amtsstunden bei der Kasse eingesehen werden.