Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

der Kasse durch die Beistellung der erforderlichen Anzahl 
künstlicher Zähne Kosten erwachsen wären. Reservestücke 
werden nicht vergütet. 
91. Bei Zahnersatzarbeiten, welche eine größere An 
zahl von Zahn- oder Wurzelentfernungen zur Voraus 
setzung haben, ist mit der Herstellung der Zahnersatzstücke 
mindestens zehn Wochen, vom Tage der letzten Zahn- oder 
Wurzelentfernung an gerechnet, zu warten. Für Um 
arbeitungen, die durch Nichteinhaltung dieser Frist not 
wendig werden, leistet die Kasse keinen Ersatz. 
92. Für die Kosten provisorischer Ersatzstücke kommt 
die Kasse nach vorher eingeholter Zustimmung dann auf, 
wenn es sich um Ersatz von Frontzähnen, deren Mangel 
am Sprechen hindert, oder um Obturatoren oder den Er 
satz von Knochen- oder Gewebsteilen nach chirurgischen Ein 
griffen handelt. 
93. Wenn die Kosten der Umarbeitung oder Neuher 
stellung eines Zahnersatzstückes bereits einmal von der 
Kasse satzungsgemäß bestritten wurden, so kann in der 
Regel eine weitere Umarbeitung erst nach zwei Jahren, 
eine Neuherstellung erst nach fünf Jahren angesprochen 
werden, es sei denn, daß innerhalb der genannten Frist 
infolge von notwendig gewordenen Extraktionen oder 
anderen Veränderungen im Munde sich die Ergänzung 
weiterer Zähne als nötig herausstellt. 
94. Für verloren gegangene oder nicht durch den nor 
malen Gebrauch zu Schaden gekommene Zahnersatzstücke 
wird kein Ersatz geleistet. 
95. Ersatzstücke mit weniger als drei Zähnen werden 
nur dann bewilligt, wenn sie bei Vorhandensein eines 
Zahnersatzstückes oder abnormaler Zahnstellung im gegen 
überliegenden Kiefer für den Gegenbiß unbedingt notwen 
dig sind, oder bei Mangel der Frontzähne sich ein schweres 
Hindernis beim Sprechen ergeben würde. 
96. Die Rechnung des Wahlzahnarztes (Wahlzahn 
technikers) muß in allen Fällen die einzelnen Leistungen 
genau getrennt und unter Angabe des Datums nachweisen: 
in jeder Rechnung muß auch das Zahnbild entsprechend 
ausgefüllt sein. Die so ausgestattete Rechnung ist längstens 
binnen dreier Monate nach Beendigung der zahnärztlichen 
Behandlung der Kasse zur Liquidierung des Vergütungs 
satzes einzureichen. 
97. Der zahnärztliche Kassentarif kann innerhalb der 
Amtsstunden bei der Kasse eingesehen werden.
	        
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