Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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58. Wenn der Versicherte einen anderen als einen der 
im Aerzteverzeichnis eingetragenen Augenfachärzte in An 
spruch nimmt, so hat er diesen selbst zu bezahlen und erhält 
den nach den Bestimmungen über die Wahlarzthilfe vorge 
sehenen Rückersah. 
59. Gleichgültig, ob die Verordnung der Gläser durch 
einen Vertragsarzt oder durch einen freigewählten Arzt er 
folgt, ist die Abstempelung der Anweisung durch die Kasse 
Notwendig. 
60. Die verordneten Gläser können bei den besonders 
kundgemachten Firmen (Vertragsoptikern) bezogen werden. 
61. Anspruchsberechtigte, welche eine andere als die 
von der Kasse vorgesehene Ausführung (Glassorte) wählen, 
haben den Optiker selbst zu bezahlen. Die Vertragsoptiker 
gewähren den Mitgliedern auf die Ladenpreise einen 
Nachlaß. Ueberdies bringen diese Firmen noch den Preis 
des auf Kassekosten verordneten Augenglases in Abzug. Die 
Höhe dieses letzterwähnten, für das nichtbezogene Kassen 
glas in Abzug zu bringenden Betrages können die Mit 
glieder zu Kontrollzwecken in der Kassenkanzlei erfragen, 
wenn sie die vom Kassenarzt verordnete Augenglastype 
und Sehschärfe angeben. 
62. Wenn der Bezug der Augengläser bei einem 
Optiker nach eigener Wahl erfolgt, leistet die Kasse eine 
Rückvergütung bis zur Höbe der Kosten, die der Kasse ent 
standen wären, wenn die Augengläser bei einem Vertrags 
optiker bezogen worden wären. Die bezüglichen Rechnungen 
sind binnen einem Monat nach Bezug bei der Kasse einzu 
reichen. 
63. Die Verordnung von Augengläsern (Brillen oder 
Zwicker) kann nur einmal innerhalb zwei Jahren be 
ansprucht werden, es sei denn, daß sich die Sehschärfe ver 
änderte und die Anschaffung eines anderen Glases er 
forderte. 
64. Für die Durchführung der Reparatur ist besondere 
Bewilliaung der Kasse erforderlich und eine Anweisung bei 
der Kasse zu beheben. Erfolgt die Reparatur ohne An 
weisung der Kasse, so unterbleibt jeder Rückersatz. 
Bäder. 
65. Die Bewilligung, bezw. Vergütung von Heil 
bädern (wie Schlamm-, Kohlensäurebädern usw.) ist an die 
vorherige Zustimmung der Kasse geknüpft. Beförderungs 
kosten (Straßenbahnauslagen usw.) zu und von Bade 
anstalten werden nicht vergütet.
	        
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