Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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Die Notwendigkeit der Beistellung von Heilbehelfen 
aller Art kann von der Kasse überprüft werden. 
51. Für die Gewährung, bezw. Vergütung von Heil 
behelfen und die Uebernahme der Kosten von Reparaturen 
ist die vorherige Einholung der Zustimmung der Kasse 
notwendig. 
52. Doppelstücke (Duplikate) von Heilbehelfen werden 
nicht bewilligt. Hingegen können Heilbehelfe, die einer 
starken Abnützung oder dem raschen Verbrauche unterliegen, 
nach Ablauf der für den Heilbehelf vorgesehenen normalen 
Benützungsdauer neuerdings bewilligt werden. 
53. Die Vergütung von Reparaturen erfolgt nur nach 
Ablauf der vorgesehenen Minbestbenützungsdauer. 
64. Heilbehelfö, die nur vorübergehend gebraucht 
werden und nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahren 
von mehreren Personen benützt werden können, zum 
Beispiel Wärmeflaschen, Inhalationsapparate, Fieber 
thermometer, Eisbeutel u. dgl., werden den Versicherten 
nur leihweise und auf bestimmte Zeit durch die Kasse zur 
Verfügung gestellt. Sie sind pünktlich in vollkommen 
sauberem Zustande zurückzustellen oder zum jeweiligen An 
schaffungspreise zu ersetzen. 
55. Die Anspruchsberechtigten können die Heilbehelfe 
bei den ihnen bei jeder Bewilligung bekanntzugebenden 
Vertragslieferanten oder bei einem Lieferanten ihrer 
Wahl beziehen oder reparieren lassen. In letzterem Falle 
werden die Kosten nur bis zu jenem Betrag vergütet, der 
beim Bezug von einem Vertragslieferanten aus Mitteln 
der Kasse aufzuwenden gewesen wäre. Der Kostenersatz ist 
binnen drei Monaten nach dem Bezug (nach der Vornahme 
der Reparatur) bei der Kasse unter Vorlage der saldierten 
Rechnung anzusprechen. 
Augengläser. 
56. Augengläser können auf Kosten der Kasse nur über 
ärztliche Verschreibung, in der auch die Sehschärfe festgestellt 
sein muß, bezogen werden. Zur Bestimmung der Sehschärfe 
und Ausstellung einer Anweisung zum Bezüge eines Augen 
glases können die Anspruchsberechtigten die im Aerzte- 
verzeichnisse angeführten Augenfachärzte unter Beachtung 
der für ihre Konsultierung geltenden Bestimmungen in 
Anspruch nehmen. 
57. In Landorten kann die Sehschärfe durch den 
praktischen Arzt des Ortes bestimmt werden.
	        
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