Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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43. Vorratsverschreibungen größerer Mengen von 
Heilmitteln und Verbandstoffen sind nicht gestattet und 
werden von der Kasse nicht vergütet. 
44. Soll eine Arznei längere Zeit gebraucht und das 
Rezept demnach mehrmals wiederholt werden, so können 
vom behandelnden Arzt so viele Rezepte im vorhinein aus 
gefertigt werden, als Wiederholungen beabsichtigt sind. 
45. Werden Rezepte in einer Apotheke in der Zeit 
zwischen 7 Uhr abends und 8 Uhr früh verlangt, ohne den 
handschriftlichen Vermerk des Arztes „expeckltio nocturna" 
zu tragen, hat der Versicherte den aus der gesetzlich vorge 
schriebenen Gebühr der Nachttaxe sich ergebenden Mehr 
aufwand aus Eigenem zu tragen. 
46. Klinisch nicht erprobte Präparate, Geheimmittel 
und Mittel, welche keinem Heilzwecke dienen, Heilmittel in 
Luxuspackung, Tafelmineralwasser, Mund- und Haarwasser, 
Seifen, Zahnpasta, Zahnpulver, kosmetische Mittel, Weine 
(auch medikamentöse), Kinderpflegemittel, wie Puder, 
Sauger, Milchflaschen, Kautschukeinlagen u. dgl., Nähr 
mittel aller Art, wie Milchzucker, Sanatogen, Malz 
präparate u. dgl., können nicht auf Kassekosten bezogen 
werden. 
47. Kosten für Desinfektionen jeder Art, insbesondere 
von Wohnrüumen und Effekten nach ansteckenden Krank 
heiten, werden von der Kasse nicht getragen. 
48. Mineralwasser dürfen, soweit deren Bezug von der 
Kasse überhaupt freigegeben ist, nur in geringer Menge, 
höchstens drei Flaschen, verordnet werden. Für mehr als 
drei Flaschen ist die besondere Bewilligung der Kasse ein 
zuholen. 
49. Bei Entbindungen im Haufe ist auf Rechnung der 
Kasse die notwendige Menge von Verbandzeug und Des 
infektionsmitteln zu verabfolgen. 
H e i l b e h e l f e. 
50. Den Versicherten sind über ärztliche Verschreibung 
die notwendigen Heilbehelfe, wie Bruchbänder, Bandagen, 
Plattfußeinlagen, Suspensorien usw. beizustellen. 
Die unmittelbar Versicherten haben überdies Anspruch 
auf jene Behelfe (orthopädischer Teil von Schuhen, Kunst 
gliedmaßen, Körperersatzstücke u. dgl.) in einfacher, zweck 
entsprechender Ausführung, deren sie zur Erhaltung oder 
Wiederherstellung ihrer Berufsfähigkeit bedürfen (Punkt 6).
	        
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