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43. Vorratsverschreibungen größerer Mengen von
Heilmitteln und Verbandstoffen sind nicht gestattet und
werden von der Kasse nicht vergütet.
44. Soll eine Arznei längere Zeit gebraucht und das
Rezept demnach mehrmals wiederholt werden, so können
vom behandelnden Arzt so viele Rezepte im vorhinein aus
gefertigt werden, als Wiederholungen beabsichtigt sind.
45. Werden Rezepte in einer Apotheke in der Zeit
zwischen 7 Uhr abends und 8 Uhr früh verlangt, ohne den
handschriftlichen Vermerk des Arztes „expeckltio nocturna"
zu tragen, hat der Versicherte den aus der gesetzlich vorge
schriebenen Gebühr der Nachttaxe sich ergebenden Mehr
aufwand aus Eigenem zu tragen.
46. Klinisch nicht erprobte Präparate, Geheimmittel
und Mittel, welche keinem Heilzwecke dienen, Heilmittel in
Luxuspackung, Tafelmineralwasser, Mund- und Haarwasser,
Seifen, Zahnpasta, Zahnpulver, kosmetische Mittel, Weine
(auch medikamentöse), Kinderpflegemittel, wie Puder,
Sauger, Milchflaschen, Kautschukeinlagen u. dgl., Nähr
mittel aller Art, wie Milchzucker, Sanatogen, Malz
präparate u. dgl., können nicht auf Kassekosten bezogen
werden.
47. Kosten für Desinfektionen jeder Art, insbesondere
von Wohnrüumen und Effekten nach ansteckenden Krank
heiten, werden von der Kasse nicht getragen.
48. Mineralwasser dürfen, soweit deren Bezug von der
Kasse überhaupt freigegeben ist, nur in geringer Menge,
höchstens drei Flaschen, verordnet werden. Für mehr als
drei Flaschen ist die besondere Bewilligung der Kasse ein
zuholen.
49. Bei Entbindungen im Haufe ist auf Rechnung der
Kasse die notwendige Menge von Verbandzeug und Des
infektionsmitteln zu verabfolgen.
H e i l b e h e l f e.
50. Den Versicherten sind über ärztliche Verschreibung
die notwendigen Heilbehelfe, wie Bruchbänder, Bandagen,
Plattfußeinlagen, Suspensorien usw. beizustellen.
Die unmittelbar Versicherten haben überdies Anspruch
auf jene Behelfe (orthopädischer Teil von Schuhen, Kunst
gliedmaßen, Körperersatzstücke u. dgl.) in einfacher, zweck
entsprechender Ausführung, deren sie zur Erhaltung oder
Wiederherstellung ihrer Berufsfähigkeit bedürfen (Punkt 6).