Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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O p e r a t i o n s k o st e n. 
38. Größere Operationen dürfen im allgemeinen nur 
in entsprechend eingerichteten Krankenanstalten ausgeführt 
werden; die Kasse übernimmt deren Kosten nur dann, wenn 
sie die Operation ausdrücklich bewilligt hat oder wenn sie 
unaufschiebbar war und wenn außerdem die Ueberführung 
in die nächstgeleqene öffentliche Krankenanstalt nicht möglich 
oder für den Erkrankten mit Lebensgefahr verbunden ge 
wesen wäre. Die Höhe des bezüglichen Operationskosten 
ersatzes an den Ansvruchsberechtigten wird, wenn die Ope 
ration durch einen Nichtkassenarzt (Wahlarzt) vorgenommen 
wurde, mit dem aus dem geltenden Tarif sich ergebenden 
Vetraa begrenzt. 
Wenn aber zwischen der Kasse und der Wirtschafts 
organisation der Aerzte und der Gruppe der Fachärzte 
kein Vertrag besteht, so kommt der bei der Krankenversiche 
rungsanstalt der Bundesangestellten geltende Tarif zur 
Anwendung. 
Heilmittel. 
39. Der Kasse obliegt die Versorgung mit den not 
wendigen Heilmitteln. Bei der Verschreibung und Ver 
abfolgung von Arzneien sind die Vorschriften der Ordi- 
nations -und Dispensationsnorm zu beobachten. 
40. Auf Grund der in der vorgeschriebenen Form aus 
gefertigten und mit der Unterschrift und der Stampiglie des 
Arztes versehenen Rezepte werden die Arzneien für Rech 
nung der Kasse von jeder im Sprengel der Kasse gelegenen 
öffentlichen Apotheke unentgeltlich verabfolgt. Doch muß, 
wenn kein Kassenarzt verwendet wurde, die Anspruchs 
berechtigung durch den Mitgliedsausweis nachgewiesen 
werden. Die Kasse leistet in einem solchen Falle geaen Vor 
lage der bezahlten Rezepte nur den Ersatz jener Kosten, die 
von ihr bei Anwendung der gesetzlichen Taxe für be 
günstigte Parteien aufzuwenden gewesen wäre. 
41. Nur klinisch erprobte Heilmittelspezialitäten dürfen 
für Rechnung der Kasse verordnet werden; auch diese nur 
dann, wenn sie nicht durch andere billigere und trotzdem 
gleichwertige Medikamente ersetzt werden können und von 
der Kasse zur Verschreibung zugelassen werden. 
42. Gefäße werden einmal beigestellt, wenn die erst 
malige Verschreibung vom Arzte durch den Zusatz „aä 
vitiuw uovuw" bestätigt wird. Bei wiederholtem Bezüge 
derselben Arznei sind die Gefäße in die Apotheke in ge 
reinigtem Zustande mitzubringen.
	        
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