11
Vertragsarzt der Kasse. Sie kann auch durch den Ver
trauensarzt veranlaßt werden.
25. Bet Brillenbestimmungen und Augenkrankheiten,
bei Hals-, Ohren- und Nasenkrankheiten sowie bei Ge
schlechtskrankheiten und für das Fach der Urologie kann
die Ueberweisung an einen durch den Versicherten zu
wählenden Facharzt durch die Kasse auf bloßes Verlangen
des Mitgliedes ohne vorherige Konsultation eines Vertrags
arztes stattfinden.
26. Die von Vertragsärzten oder von der Kasse selbst
ausgestellten Ueberweisungen an den Facharzt gelten nur
für den Monat ihrer Ausstellung. Ist eine fachärztliche Be
handlung von längerer Dauer erforderlich, so hat der Ver
sicherte vor Schluß eines jeden Monats einen Ueberweisungs-
schein vom behandelnden Facharzt zu verlangen. Dieser ist
dem Chefarzt zur Bestätigung vorzulegen.
27. Wird ein Facharzt ohne Zuweisung eines Ver
tragsarztes, des Chefarztes oder der Kasse konsultiert, so
kann nur der nach dem allgemeinen Tarif sich ergebende
Betrag für praktische Aerzte vergütet werden.
28. Die außerhalb Linz wohnenden Versicherten sind
berechtigt, unter den gleichen Bedingungen wie die in
Linz wohnhaften Versicherten die Fachärzte zu kon
sultieren, wenn sich in ihrem Wohn- oder Veschäftigungs-
ort kein Arzt des Spezialfaches, das für sie notwendig ist,
befindet.
29. Für Versicherte, die nicht in Linz berufstätig
oder wohnhaft sind, ist für die Inanspruchnahme von
Linzer Fachärzten die Ueberweisung eines praktischen
Arztes notwendig, wobei, wenn ein Vertragsarzt im Orte
ansässig ist, nur dieser in Betracht kommt. Dies gilt auch für
die Konsultierung von Fachärzten für Augen-, Hals-, Nasen-
und Ohrenkrankheiten, Geschlechtskrankheiten und Urologie.
Ist eine einen Monat übersteigende Behandluna erforderlich,
so muß die Bestätigung des Chefarztes der Kasse in Linz
eingeholt werden.
Wahlarzthilfe.
30. Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (allge
meinen oder Fachwahlarztess ersetzt die Kasse die aufgewen
deten Kosten bis zu ienem Betrag, der sich nach dem gelten
den Tarif ergibt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch
in jenen Fällen, in denen für im Auslande gemachte Auf
wendungen für ärztliche Hilfe Vergütung beansprucht wird.