Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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Vertragsarzt der Kasse. Sie kann auch durch den Ver 
trauensarzt veranlaßt werden. 
25. Bet Brillenbestimmungen und Augenkrankheiten, 
bei Hals-, Ohren- und Nasenkrankheiten sowie bei Ge 
schlechtskrankheiten und für das Fach der Urologie kann 
die Ueberweisung an einen durch den Versicherten zu 
wählenden Facharzt durch die Kasse auf bloßes Verlangen 
des Mitgliedes ohne vorherige Konsultation eines Vertrags 
arztes stattfinden. 
26. Die von Vertragsärzten oder von der Kasse selbst 
ausgestellten Ueberweisungen an den Facharzt gelten nur 
für den Monat ihrer Ausstellung. Ist eine fachärztliche Be 
handlung von längerer Dauer erforderlich, so hat der Ver 
sicherte vor Schluß eines jeden Monats einen Ueberweisungs- 
schein vom behandelnden Facharzt zu verlangen. Dieser ist 
dem Chefarzt zur Bestätigung vorzulegen. 
27. Wird ein Facharzt ohne Zuweisung eines Ver 
tragsarztes, des Chefarztes oder der Kasse konsultiert, so 
kann nur der nach dem allgemeinen Tarif sich ergebende 
Betrag für praktische Aerzte vergütet werden. 
28. Die außerhalb Linz wohnenden Versicherten sind 
berechtigt, unter den gleichen Bedingungen wie die in 
Linz wohnhaften Versicherten die Fachärzte zu kon 
sultieren, wenn sich in ihrem Wohn- oder Veschäftigungs- 
ort kein Arzt des Spezialfaches, das für sie notwendig ist, 
befindet. 
29. Für Versicherte, die nicht in Linz berufstätig 
oder wohnhaft sind, ist für die Inanspruchnahme von 
Linzer Fachärzten die Ueberweisung eines praktischen 
Arztes notwendig, wobei, wenn ein Vertragsarzt im Orte 
ansässig ist, nur dieser in Betracht kommt. Dies gilt auch für 
die Konsultierung von Fachärzten für Augen-, Hals-, Nasen- 
und Ohrenkrankheiten, Geschlechtskrankheiten und Urologie. 
Ist eine einen Monat übersteigende Behandluna erforderlich, 
so muß die Bestätigung des Chefarztes der Kasse in Linz 
eingeholt werden. 
Wahlarzthilfe. 
30. Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (allge 
meinen oder Fachwahlarztess ersetzt die Kasse die aufgewen 
deten Kosten bis zu ienem Betrag, der sich nach dem gelten 
den Tarif ergibt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch 
in jenen Fällen, in denen für im Auslande gemachte Auf 
wendungen für ärztliche Hilfe Vergütung beansprucht wird.
	        
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