Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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Interessen der Arbeiterschaft zu wahren und ins¬ 
besondere auf genaue Durchführung dieser 
Arbeitsordnung, des Kollektivvertrages und des 
Betriebsrätegesetzes zu achten. 
8 19. 
Beseitigen von Gefahren (Anzeigepflicht). 
Jede Dienstperson ist verpflichtet, sobald sie 
im Anstaltsbetriebe Umstände und Ereignisse 
wahrnimmt, die für Personen oder Sachen 
gefahrvoll und schadenbringend sein könnten, 
dieselben unverzüglich ihren unmittelbaren Vor¬ 
gesetzten zu melden, im Falle besonderer Dring¬ 
lichkeit, soweit dies möglich ist, selbst die ent¬ 
sprechenden Vorkehrungen zu treffen. Für die 
vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung dieser 
Obliegenheiten ist der Bedienstete in umso 
höheren Maße dienstrechtlich verantwortlich, als 
hiedurch ein wirklicher Schaden verursacht 
wurde. 
8 20. 
Strafen. 
Uebertretungen der Bestimmungen dieser 
Arbeitsordnung können von der Verwaltung 
durch Ermahnung, bzw. im Einvernehmen mit 
dem Betriebsräte durch mündliche oder schrift¬ 
liche Verweise, durch Androhung der Kündigung 
oder der strafweisen Entlassung bestraft werden. 
Das im 8 82 der Gewerbeordnung vorgesehene 
Recht des Unternehmers auf Entlassung bleibt 
unberührt. Sachlich gerechtfertigte Entschuldi¬ 
gungsgründe werden auch bei nachträglicher 
Vorbringung berücksichtigt.
	        
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