Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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§ 15. 
Einspruch. 
Einsprüche gegen die Berechnung des 
Lohnes usw. müssen spätestens eine Woche nach 
dem Lohnzahltage, Beschwerden über die Nicht¬ 
übereinstimmung des ausgefolgten Geldbetrages 
mit der Lohnliste sofort vorgebracht werden. 
8 16. 
Versicherungspflicht. 
Jeder Dienstnehmer wird im Sinne der 
jeweils geltenden Arbeiter-VersicherungsgeseHe 
versichert. Krankheit und Unfälle sind sofort zu 
melden. 
8 17. 
Sicherheitsvorschristen. 
Die Betriebsvorschriften für die Hand¬ 
habung der Dampfkessel, Aufzüge, Maschinen 
und sonstigen Sicherheitsvorschriften sind genau 
zu beobachten. Die Vorrichtungen zur Unfall¬ 
verhütung, Rettungsgürtel beim Fensterreinigen 
usw. sind im gegebenen Falle jedesmal zu be¬ 
nützen. Die Vorschriften zur Vermeidung von 
Erkrankungen und Infektionen sind gewissenhaft 
einzuhalten. 
8 18. 
Betriebsräte. 
Den Betriebsräten, die gemäß dem Be- 
triebsrätegesetz und den aus Grund dieses Ge¬ 
setzes ergangenen Vollzugsanweisungen alljähr¬ 
lich von den Dienstnehmern gewählt werden, 
obliegt es im Sinne des genannten Gesetzes, die
	        
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