Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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8 12. 
Urlaub. 
Der Urlaub richtet sich nach dem jeweils in 
Geltung stehenden Kollektivvertrag. Der Zeit¬ 
punkt des Urlaubsantrittes wird im Einver¬ 
nehmen zwischen Verwaltung und dem Personal 
entsprechend den Erfordernissen des Kuran¬ 
staltenbetriebes festgesetzt. 
8 13. 
Entlohnung. 
Die Entlohnung ist durch den jeweils in 
Kraft stehenden Kollektivvertrag bestimmt. 
Die Entlohnung erfolgt im Nachhinein am 
letzten Tag der Woche. Erfolgt im Laufe der 
Woche ein Dienstaustritt, so wird am Tage des 
Dienstaustrittes der Lohn für die geleisteten 
Arbeitstage ausbezahlt. Ein eventuell ge¬ 
währter Vorschuß wird vereinbarungsgemäß in 
Abzug gebracht; bei früherem Austritt aus der 
Beschäftigung der ganze Rest. 
8 14. 
Lohnlisten. 
Bei der Auszahlung hat jeder Dienstnehmer 
den Empfang des Lohnes und den etwa er¬ 
haltenen Vorschuß durch eigenhändige Unter¬ 
schrift zu bestätigen. Es steht im Sinne des 8 3 
des Betriebsrätegesetzes den Betriebsräten 
jederzeit frei, in die für jeden Dienstnehmer 
eigens geführte Lohnliste Einsicht zu nehmen.
	        
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