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8 12.
Urlaub.
Der Urlaub richtet sich nach dem jeweils in
Geltung stehenden Kollektivvertrag. Der Zeit¬
punkt des Urlaubsantrittes wird im Einver¬
nehmen zwischen Verwaltung und dem Personal
entsprechend den Erfordernissen des Kuran¬
staltenbetriebes festgesetzt.
8 13.
Entlohnung.
Die Entlohnung ist durch den jeweils in
Kraft stehenden Kollektivvertrag bestimmt.
Die Entlohnung erfolgt im Nachhinein am
letzten Tag der Woche. Erfolgt im Laufe der
Woche ein Dienstaustritt, so wird am Tage des
Dienstaustrittes der Lohn für die geleisteten
Arbeitstage ausbezahlt. Ein eventuell ge¬
währter Vorschuß wird vereinbarungsgemäß in
Abzug gebracht; bei früherem Austritt aus der
Beschäftigung der ganze Rest.
8 14.
Lohnlisten.
Bei der Auszahlung hat jeder Dienstnehmer
den Empfang des Lohnes und den etwa er¬
haltenen Vorschuß durch eigenhändige Unter¬
schrift zu bestätigen. Es steht im Sinne des 8 3
des Betriebsrätegesetzes den Betriebsräten
jederzeit frei, in die für jeden Dienstnehmer
eigens geführte Lohnliste Einsicht zu nehmen.