Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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und erhöht sich derselbe für jedes über diese 
Zeit hinaus zurückgelegte Dienstjahr um 2 % 
der Bemessungsgruudlage, sodaß nach 40 Jahren 
die volle Bemessungsgrundlage erreicht wird. 
s 11. 
Abfertigung. 
Anspruch auf einmalige Abfertigung haben 
Mitglieder, wenn sie ohne ihr Verschulden, 
jedoch nicht durch einen dienstlichen Unfall, vor 
Erlangung des Anspruches auf einen Versor¬ 
gungsgenuß dienst- und erwerbsunfähig ge¬ 
worden sind. Die Höhe der Abfertigung richtet 
sich nach der Dienstzeit und besteht in einem 
Vielfachen des Monatsbezuges. 
§ 12. 
Witwen- und Waisenrenten. 
Die Witwenrente beträgt 50 % des Ver¬ 
sorgungsgenusses des Gatten, bzw. des Ver¬ 
sorgungsgenusses, auf welchen dieser im Zeit¬ 
punkte des Todes die Anwartschaft hatte, minde¬ 
stens aber 30 % der Bemessungsgrundlage. 
Kinder unter 14 Jahren haben Anspruch auf 
einen Erziehungsbeitrag, der für einfache 
Waisen 10 %, für Doppelwaisen 15 % der Be¬ 
messungsgrundlage beträgt. 
§ 13. 
Todfallsbeitrag. 
Beim Todesfall des Mitgliedes gebührt den 
Angehörigen ein Todfallsbeitrag im dreifachen 
Ausmaße eines monatlichen Lohnes oder Ver¬ 
sorgungsgenusses.
	        
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