Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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der Ansprüche nach den Punkten 3 bis 5 eine 
Wartezeit von fünf Jahren. 
§ 8. 
Dienstunsall. 
Tritt die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit 
oder der Tod ohne Verschulden des Mitgliedes 
infolge eines in Ausübung des Dienstes er¬ 
littenen Unfalles ein, so können sowohl für die 
Erlangung des Anspruches auf Versorgung, 
wie auch für die Bemessung der Leistungen 
zehn Jahre zur anrechenbaren Dienstzeit zu¬ 
gerechnet werden. 
s 9. 
Anrechnung der Dienstzeit. 
Den am 1. Jänner 1932 bereits im Dienste 
gestandenen Personen wird die Dienstzeit bis zu 
zehn Jahren ohne Nachzahlung, jedoch darüber 
hinaus nur bei Nachzahlung eingerechnet. 
Die beim Kuratorium der Wirerstiftung in 
Bad Ischl zurückgelegte Dienstzeit ist gegen 
Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge 
für die Altersversicherung des Hauspersonales 
der o.-ö. Landesanstalten für die Begründung 
des Anspruches aus einen Versorgungsgenuß 
und für das Ausmaß desselben anzurechnen. 
§ 10. 
Ausmaß der Versorgung.*) 
Der Versorgungsgenuß beträgt nach zehn 
Dienstjahren 40 % der Bemessungsgrundlage 
*) Unter 40 Dienstjahren wird ein Versorgungs- 
gennß nur bei nachgewiesener Dienst- und Erwerbs¬ 
unfähigkeit bewilligt.
	        
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