26
der Ansprüche nach den Punkten 3 bis 5 eine
Wartezeit von fünf Jahren.
§ 8.
Dienstunsall.
Tritt die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit
oder der Tod ohne Verschulden des Mitgliedes
infolge eines in Ausübung des Dienstes er¬
littenen Unfalles ein, so können sowohl für die
Erlangung des Anspruches auf Versorgung,
wie auch für die Bemessung der Leistungen
zehn Jahre zur anrechenbaren Dienstzeit zu¬
gerechnet werden.
s 9.
Anrechnung der Dienstzeit.
Den am 1. Jänner 1932 bereits im Dienste
gestandenen Personen wird die Dienstzeit bis zu
zehn Jahren ohne Nachzahlung, jedoch darüber
hinaus nur bei Nachzahlung eingerechnet.
Die beim Kuratorium der Wirerstiftung in
Bad Ischl zurückgelegte Dienstzeit ist gegen
Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge
für die Altersversicherung des Hauspersonales
der o.-ö. Landesanstalten für die Begründung
des Anspruches aus einen Versorgungsgenuß
und für das Ausmaß desselben anzurechnen.
§ 10.
Ausmaß der Versorgung.*)
Der Versorgungsgenuß beträgt nach zehn
Dienstjahren 40 % der Bemessungsgrundlage
*) Unter 40 Dienstjahren wird ein Versorgungs-
gennß nur bei nachgewiesener Dienst- und Erwerbs¬
unfähigkeit bewilligt.