Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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nicht dem Beamten- und Vertragsangestellten- 
stande angehörige Personal. 
s 2. 
Entlohnung. 
Die Entlohnung des Landes-Kuranstalten- 
personales besteht in der Geldentlohnung. 
§ 3. 
Umsang. 
Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind 
alle über 18 Jahre alten und vor Erreichung des 
45. Lebensjahres in den Dienst der Landes- 
Kuranstalten eingetretenen, mindestens durch 
neun Monate im Jahre beschäftigten Be¬ 
diensteten, die bereits am 1. Jänner 1932 be¬ 
dienstet gewesen sind; die später eingetretenen 
und die in Hinkunft im Alter von 18 bis 45 
Jahren eintretenden Bediensteten vom Ein- 
trittstage an. 
Da die Altersfürsorge des Landes-Kur- 
anstaltenpersonales jedem Mitglied im Falle der 
nicht selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit 
(Dienst- und Erwerbsunfähigkeit) den Anspruch 
aus einen Versorgungsgenuß aus Grund der 
ehemals persönlich geleisteten Dienste zuerkennt, 
bleibt dieser Anspruch auch jenen Frauen 
gewahrt, die etwa als Witwen eines Landes¬ 
angestellten nach diesem eine Pension beziehen. 
8 4. 
Bemessungsgrundlage. 
Von jedem Lohn (Geld- und Naturallohn) 
wird eine Bemessungsgrundlage gebildet, die
	        
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