22
versuch zwischen dem sachlich zuständigen Rese-
renten und dem Verbände der oberösterreichischen
Landesangestellten (christlichen Gewerkschaft)
Linz zu unternehmen. Kommt auch hier keine
Einigung zustande, so entscheidet in letzter Linie
das Einigungsamt Linz, dessen Schiedsspruch
sich beide Teile zu unterwerfen haben.
XIII.
Organisation.
Der Verband der o.-ö. Landesangestellten
(christliche Gewerkschaft) und dessen Vertrauens¬
männer werden anerkannt.
XIV.
Vertragsdauer.
Vorstehender Vertrag wurde mit Landes¬
regierungsbeschluß vom 22. Juli 1932 ge¬
nehmigt und tritt mit 1. Juli 1932 in Kraft
und gilt solange, bis er von einem der vertrag¬
schließenden Teile gekündigt wird. Die Kündi¬
gungsfrist beträgt vier Wochen. Die Kündigung
erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes an den
anderen Vertragsteil unter gleichzeitiger Ver¬
ständigung der Landeskommission christlicher
Gewerkschaften in Linz. Die vertragschließen¬
den Parteien verpflichten sich, diesen Vertrag auf
das genaueste einzuhalten und dafür Sorge zu
tragen, daß keine der vereinbarten Bestim¬
mungen übertreten wird. Dieser Vertrag gilt
auch für alle später in die Landes-Kuranstalten
in Bad Ischl aufzunehmenden Bediensteten.