Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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Bei Betriebsunfällen im Sinne des Unfall¬ 
versicherungsgesetzes (Gesetz vom 28. Dezember 
1887, R.-G.- Bl. Nr. 1 ex 1888 samt Novelle) 
und den nach diesem Gesetze den Betriebs¬ 
unfällen gleichgehaltenen Unfällen gebühren den 
Bediensteten, und wenn der Unfall den Tod zur 
Folge hatte, jenen Hinterbliebenen, die im Falle 
der Versicherungspflicht nach dem Unfallver¬ 
sicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, jene 
Leistungen, welche vom Träger der Unfallver¬ 
sicherung auf Grund der Gesetzesbestimmungen 
jeweils an sie zu leisten wären. 
XI. 
Kündigung. 
Ist ein Bediensteter für eine bestimmte Zeit 
aufgenommen und soll er vorzeitig entlassen 
werden, ohne daß ein Entlassungsgrund nach 
§ 1162 des allgem. bürgerlichen Gesetzbuches 
vorliegt, so wird ihm seine Entlassung acht Tage 
vorher angekündigt. Im übrigen haben Ent¬ 
lassungen von Bediensteten gegen Wiederauf¬ 
nahme eines Ersatzes nur gegen vorherige drei¬ 
tägige Verständigung zu erfolgen. Entlassungen 
ohne Ausnahme eines Ersatzes können jederzeit 
gegen 14 tägige Kündigung erfolgen. 
XII. 
Austragung von Streitigkeiten. 
Streitigkeiten, die aus diesem Vertrage ent¬ 
stehen, werden in erster Linie von der Ver¬ 
waltung und den Vertrauensmännern (Be¬ 
triebsrat) geschlichtet. Können sich die beiden 
Streitteile nicht einigen, so ist ein Vergleichs¬
	        
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