Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend das Kuranstalten-Personal Bad Ischl

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§ 1159 a. Wenn ein Dienstverhältnis, das 
Dienste höherer Art zum Gegenstände hat, die 
Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers haupt¬ 
sächlich in Anspruch nimmt und schon drei Mo¬ 
nate gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die 
Art der Bemessung des Entgeltes eine minde¬ 
stens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzu¬ 
halten. 
Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Ent¬ 
gelt nach Jahren bemessen ist. 
§ 1159 b. In allen anderen Fällen kann 
das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer 
mindestens vierzehntägigen Kündigungsfrist ge¬ 
löst werden. 
8 1159 c. Die Kündigungsfrist muß immer 
für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche 
Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die 
längere Frist. 
Aufsuchen einer neuen Stellung. 
8 1160. Ist der Dienstnehmer in die Haus¬ 
gemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen 
oder durch das Dienstverhältnis gehindert, 
eine andere Stellung aufzusuchen, so ist ihm 
nach der Kündigung zu diesem Behufe ohne 
Schmälerung des Entgeltes auf Verlangen die 
angemessene Zeit freizugeben. 
Vorzeitige Auflösung. 
8 1162. Das Dienstverhältnis kann, wenn 
es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor
	        
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