Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend die Landes-Tuberkulosenheilanstalt Buchberg-Traunkirchen

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Dienstinstruktion 
für die 
Schwester E> berin 
der Landes -Tuberkulojenheilanstalt Buchberg- 
TraunNrchen. 
(In der Fassung des Landesregiernngsbeschlusses vom 4. Juni 1929, 
Zl. 913/2.) 
8 1. 
Die Schwester Oberin ist in Disziplinar-Angelegenheiten 
dem Primararzt, in ökonomischer Hinsicht dem Verwalter unter¬ 
geordnet und mit der Führung des Küchenmagazins betraut. 
Sie ist verantwortlich für die pünktliche Erfüllung aller 
ihrer Dienstobliegenheiten und nach Maßgabe des bürgerlichen 
Gesetzbuches für jeden durch ihre Außerachtlassung entstehenden 
Schaden ersatzpflichtig. Die Schwester Oberin ist die Vor¬ 
gesetzte der übrigen in der Anstalt in Verwendung stehenden 
Ordensschwestern und weiblichen Bediensteten mit Ausnahme 
des in der Gärtnerei und Landwirtschaft beschäftigten Personales 
und führt die Aufsicht über dieselben. Ihr obliegt die Zu¬ 
weisung der Dienstesverrichtungen an die übrigen Ordens¬ 
schwestern, soferne sie nicht ohnedies schon durch Spezial- 
Instruktionen geregelt ist. 
8 2. 
Zu den besonderen Obliegenheiten der Schwester Oberin 
gehört: 
Die Ueberwachung der Kostzubereitung und des Küchen¬ 
betriebes.
	        
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