Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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4. Vor Auszahlung des Sterbegeldes ist die 
amtliche Todesbestätigung beizubringen. Durch die 
Auszahlung des Sterbegeldes an einen von meh¬ 
reren, nach einem Mitglieds Hinterbliebenen Ange¬ 
hörigen hat die „Krankenfürsorge" ihrer Verpflich¬ 
tung gegenüber allen diesen Angehörigen ent¬ 
sprochen. 
5. Aus Verlangen der Anspruchsberechtigten ist 
das Sterbegeld sofort auszuzahlen." 
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